Unter welcher der nachgenannten Gegebenheiten besteht kein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden an einem land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstück?
Der wildschadenersatzpflichtige Jagdausübungsberechtigte hatte vor dem Schadensereignis einen Elektrozaun um das geschädigte Grundstück errichtet
der Berechtigte hat den Schaden binnen fünf Tagen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde angemeldet
der Privatwaldbesitzer hat den im Januar bemerkten Verbiss in einer Kultur seines forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes am 01. Oktober des gleichen Jahres bei der zuständigen Behörde angemeldet
der wildschadenersatzpflichtige Jagdausübungsberechtigte hatte vor dem Schadensereignis den Wildbestand auf eine den Äsungs- und Biotopverhältnissen sowie den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepasste Wilddichte einreguliert
der Wildschaden infolge Verbiss durch das Rehwild ist in der Schonzeit eingetreten, so dass der schadenersatzpflichtige Jagdpächter den Schaden durch Bejagung nicht abwenden konnte