Welche Tätigkeiten fallen unter den Begriff des Inverkehrbringens von Wildfleisch?
Das Aufbrechen des erlegten Wildes und die Entnahme des Gescheides im Revier
Das Erlegen des Wildes auf der Jagd sowie der anschließende Transport des Stückes zur Wildkammer
Das Bereithalten zur Abgabe, das Anbieten zum Kauf sowie jede sonstige Form der Weitergabe an Dritte
Das Verladen von Wildfleisch in ein gekühltes Transportfahrzeug und dessen anschließende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr