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Jagdausübungsrecht

Autor: Alexander Scholl

Jagdausübungsrecht

Das ist die Befugnis, das in einem bestimmten Jagdbezirk (§ 4 BJG, Bayern: Jagdrevier) tatsächlich auszuüben, also in einem Jagdbezirk zu jagen, zu und sich anzueignen(§ 3 BJG).

MerkeTätigkeiten der sind das Aufsuchen, Nachstellen, und Fangen von .

Das steht dem Eigenjagdinhaber bzw. der zu, bei der Verpachtung des Jagdreviers dem Pächter. Der Eigentümer eines Grundstücks darf sein nur dann ausüben, wenn sein Grundstück so groß ist, dass es ein Jagdrevier bildet.

Die Bindung des Jagdausübungsrechts an eine zusammenhängende Grundfläche vom bestimmter Mindestgröße ist die Grundlage des .

Ist der nicht jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 BJG), muss er eine verantwortliche Person benennen (Eigenbewirtschaftung) oder die Jagd an einen jagdpachtfähigen verpachten (verantwortlicher Revierinhaber, (Art. 7 Abs. 1 BayJG)).

Berechtigte

Inhaber des Jagdausübungsrechts (§ 3 Abs. 3 BJG) , also , ist derjenige dem das an allen Grundstücken des zusteht, also

In Bayern wird der auch als Revierinhaber bezeichnet (Art. 7 Abs. 1 BayJG).

Wenn im Gesetz vom Revierinhaber gesprochen wird, ist der gemeint.

Schutz

Das untersteht den jagdgesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 6 BJG).

Strafrechtlicher Schutz (§ 292 StGB)

Bei vorsätzlicher Verletzung des Jagdausübungsrechts wird der Täter wegen Wilderei bestraft.

Schadensersatz (§ 823 BGB)

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Jagdausübungsrechts steht dem gegen den Schädiger ein Schadensersatzanspruch zu.

Unterlassung (§ 1004 BGB)

Bei rechtswidrigen Störungen des Jagdausübungsrechts steht dem gegen den Störer ein Anspruch auf Beseitigung / Unterlassung der Störung zu.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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