Jagdausübungsrecht
Das Jagdausübungsrecht ist die Befugnis, das Jagdrecht in einem bestimmten Jagdbezirk (§ 4 BJG, Bayern: Jagdrevier) tatsächlich auszuüben, also in einem Jagdbezirk Wild zu jagen, zu hegen und sich anzueignen(§ 3 BJG).
Das Jagdausübungsrecht steht dem Eigenjagdinhaber bzw. der Jagdgenossenschaft zu, bei der Verpachtung des Jagdreviers dem Pächter. Der Eigentümer eines Grundstücks darf sein Jagdrecht nur dann ausüben, wenn sein Grundstück so groß ist, dass es ein Jagdrevier bildet.
Die Bindung des Jagdausübungsrechts an eine zusammenhängende Grundfläche vom bestimmter Mindestgröße ist die Grundlage des Reviersystems.
Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 BJG), muss er eine verantwortliche Person benennen (Eigenbewirtschaftung) oder die Jagd an einen jagdpachtfähigen Jäger verpachten (verantwortlicher Revierinhaber, (Art. 7 Abs. 1 BayJG)).
Berechtigte
Inhaber des Jagdausübungsrechts (§ 3 Abs. 3 BJG) , also Jagdausübungsberechtigter, ist derjenige dem das Jagdrecht an allen Grundstücken des Jagdbezirks zusteht, also
- bei einem Eigenjagdbezirk: der Eigentümer (§ 7 Abs. 4 BJG),
- bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk: die Jagdgenossenschaft(§ 8 Abs. 5 BJG),
- bei einem verpachteten Jagdbezirk: der Pächter(§ 11 Abs. 1 BJG).
In Bayern wird der Jagdausübungsberechtigte auch als Revierinhaber bezeichnet (Art. 7 Abs. 1 BayJG).
Wenn im Gesetz vom Revierinhaber gesprochen wird, ist der Jagdausübungsberechtigte gemeint.
Schutz
Das Jagdrecht untersteht den jagdgesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 6 BJG).
Strafrechtlicher Schutz (§ 292 StGB)
Bei vorsätzlicher Verletzung des Jagdausübungsrechts wird der Täter wegen Wilderei bestraft.
Schadensersatz (§ 823 BGB)
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Jagdausübungsrechts steht dem Jagdausübungsberechtigten gegen den Schädiger ein Schadensersatzanspruch zu.
Unterlassung (§ 1004 BGB)
Bei rechtswidrigen Störungen des Jagdausübungsrechts steht dem Jagdausübungsberechtigten gegen den Störer ein Anspruch auf Beseitigung
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen