Waidwissen logo
Waidwissen

Jagdbezirke (= Jagdreviere)

Das Bundesjagdgesetz gebraucht den Ausdruck Jagdbezirk. Das bayerische Jagdgesetz den Begriff Jagdrevier. Beide sind identisch.

In Bayern zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit. Sie gehören aber gleichwohl zum (Art. 10 Abs. 1 BayJG).

entstehen kraft Gesetzes, also von selbst, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die eigentumsmäßigen und flächenmäßigen Voraussetzungen . Ebenso erlischt ein Jagdbezirk, sobald die Voraussetzungen für die Entstehung wegfallen.

MerkeMan unterscheidet in Bayern drei Revierarten, die sich in ihren Mindestgrößen, den Eigentumsverhältnissen und der Jagausübungsberechtigung unterscheiden.

Eigenjagdbezirke

Ein () liegt vor, wenn die zusammenhängenden Grundstücke im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen und eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche von mindestens 81,755 ha (Hochgebirge: 300 ha) haben. Miteigentum genügt (§ 7 Abs. 1 BJG), (Art. 8 Abs. 1 BayJG). Hinzugepachtete Flächen zählen nicht mit. Befriedete Flächen werden bei der Mindestgröße von Eigenjagdrevieren mitgerechnet.

Jagdausübungsberechtigt ist der Eigentümer oder Nutznießer (falls ein Nießbrauch besteht). Wird das verpachtet, geht das auf den Revierpächter über.

Die vom Bundesrecht (75 ha) abweichende Mindestgröße bayerischer ist historisch begründet. Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung des auf fremden Grund und vom 30. März 1850 betrug die Mindestgröße eine Jagdreviers 240 Tagwerke, also Spitz auf Knopf gerechnet 81,775 ha.

Gemeinschaftsjagdbezirke

Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Gemeinschaftsjagdrevier) bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha (Hochgebirge: 500 ha) umfassen. Befriedete Flächen werden nur bei der Mindestgröße nicht mitgerechnet (Art. 10 Abs. 1 BayJG).

Jagdausübungsberechtigt ist die . Wird das Gemeinschaftsjagdrevier verpachtet, geht das auf den Revierpächter über.

Staatsjagdreviere

Staatsjagdreviere sind die des Freistaates Bayern (Art. 9 BayJG), in denen den Bayrischen Staatsforsten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Eigentum des Freistaats Bayern, das zusteht, sowie sonstige Staatsreviere, die von staatlichen Verwaltungen bewirtschaftet werden.

Jagdausübungsberechtigt ist der Staat, der die Jagd durch sein Personal oder durch Verpachtung ausübt. In den nichtverpachteten Staatsjagdrevieren dürfen unter den im Gesetz genannten Bedingungen neben dem Personal Jagdgäste zugelassen und befristete ausgegeben werden (Art. 9 Abs. 3 BayJG).

Entstehen und Erlöschen

Jagdreviere entstehen von selbst. Sie sind vorhanden, sobald ihre eigentumsmäßigen und flächenmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.

Ebenso erlöschen sie von selbst, sobald ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Eigentümer eines Eigenjagdreviers von 90 ha ein Gebiet von 10 ha veräußert. Auf laufende Pachtverträge hat das keinen Einfluss. Die Wirkungen sind bis zum Pachtende aufgeschoben.

Der , Umfang und Grenzen eines (Jagdreviers) wird, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt (Art. 3 BayJG).

Zusammenhang

Voraussetzung für die Entstehung eines ist stets, dass die Flächen im Zusammenhang stehen, also eine Einheit bilden.

Eine Straße (Weg, Trift, Bach, Damm, Bahnkörper, Uferstreifen oder ein ähnlich schmal geschnittenes Grundstück)

  • unterbricht nicht ansonsten zusammenhängende Flächen,
  • verbindet nicht ansonsten getrennte Flächen,
  • stellt selbst kein Jagdrevier dar.

Der Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundstücken wird durch eine Verbindungsfläche nur dann hergestellt, wenn diese selbst nach ihrem Zuschnitt eine ordnungsgemäße Jagd zulässt oder wenn sie zu einer ordnungsgemäßen und auf den getrennten Flächen beiträgt (§ 5 BJG).

Änderung der Reviergrenzen

Nach Art. 3 BayJG werden der , Umfang und Grenzen eines Jagdreviers () falls erforderlich durch die Jagdbehörde festgestellt. § 5 BJG regelt die Gestaltung der durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen (Abrundung). Art. 4 BayJG regelt die Gestaltung der Jagdreviere, Art. 5 BayJG die Pachtpreisregelungen und Entschädigungen bei Angliederung von Flächen.

Abrundung

Die Fläche eines Jagdreviers kann durch Abrundung und Abrundungspacht geändert werden (§ 5 Abs. 1 BJG,Art. 4 Abs. 1 BayJG).

Die Abrundung (Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen) erfolgt durch schriftliche Vereinbarung der betroffenen / Eigenjagdinhaber oder von Amts wegen durch die untere Jagdbehörde. Sie erfolgt nicht durch die benachbarten Pächter (Art. 4 Abs. 1, 2 BayJG).

Die Abrundungspacht erfolgt durch schriftlichen Pachtvertrag zwischen dem (Pächter) und der benachbarten / dem benachbarten Eigenjagdinhaber als Verpächter der hinzu zu pachtenden Fläche (Art. 4 Abs. 3 BayJG).

Es ist nicht zulässig, einen Jagdbezirk erst durch Abrundung zu schaffen, indem z. B. erst durch Angliederung die erforderliche Mindestgröße erreicht wird.

Revierteilung und Jagdbogen

Ein gemeinschaftliches Jagdrevier kann durch Beschluss der in mehrere geteilt werden, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist. Mit der Zulassung / Genehmigung der unteren Jagdbehörde wird die Teilung wirksam (Art. 14 Abs. 1 BayJG).

Ein gemeinschaftliches Jagdrevier kann auch ohne Teilung in mehrere selbständige Jagdreviere in einzelnen Teilen (sog. Jagdbogen) verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist (Art. 8 Abs. 2 BayJG).

Gleiches gilt für . Jedoch beträgt hier die Mindestgröße jedes Teils mindestens 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha(Art. 10 Abs. 4 BayJG).

Revierteilung

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk kann durch Beschluss der in mehrere geteilt werden, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist (§ 8 Abs. 3 BJG). Mit der Zulassung / Genehmigung der unteren Jagdbehörde wird die Teilung wirksam (Art. 10 Abs. 4 BayJG).

Durch die Teilung erlischt der ursprüngliche Jagdbezirk. An seine Stelle mehrere selbständige, kleinere . Ebenso endet die ursprüngliche . An ihre Stelle mehrere selbständige, kleinere , der die Grundeigentümer der jeweiligen kleineren angehören.

Jagdbogen

Das gemeinschaftliche Jagdrevier kann in Teilen, sogenannten Jagdbogen, verpachtet werden. In diesem Fall bleibt das ursprüngliche Jagdrevier als Einheit bestehen, es wird nur in mehrere Gebiete zergliedert, die dann an verschiedene Pächter verpachtet werden. Jeder Teil (Jagdbogen) muss ebenfalls mindestens 250 ha (im Hochgebirge: 500 ha) groß sein (§ 11 Abs. 2 BJG) und eine ordnungsgemäße gestatten (Art. 14 Abs. 1 BayJG, Art. 8 Abs. 2 BayJG).

Eingemeindung

Bei der Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere erlischt das bisherige gemeinschaftliche Jagdrevier der eingemeindeten Gemeinde. Es entsteht ein neues gemeinschaftliches Jagdrevier der neuen Gemeinde, das entsprechend größer ist. Ebenso entsteht eine neue . Laufende Jagdpachtverträge werden hiervon aber nicht beeinflusst.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

Nächster Artikel