Jagdbezirke (= Jagdreviere)
Das Bundesjagdgesetz gebraucht den Ausdruck Jagdbezirk. Das bayerische Jagdgesetz den Begriff Jagdrevier. Beide sind identisch.
Es gibt Eigenjagdbezirke(§ 7 Abs. 1 BJG), (Art. 8 Abs. 1 BayJG) und gemeinschaftliche Jagdbezirke(§ 8 Abs. 1 BJG).
In Bayern zählen befriedete Bezirke bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit. Sie gehören aber gleichwohl zum Revier (Art. 10 Abs. 1 BayJG).
Jagdbezirke entstehen kraft Gesetzes, also von selbst, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die eigentumsmäßigen und flächenmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Ebenso erlischt ein Jagdbezirk, sobald die Voraussetzungen für die Entstehung wegfallen.
Eigenjagdbezirke
Ein Eigenjagdbezirk (Eigenjagdrevier) liegt vor, wenn die zusammenhängenden Grundstücke im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen und eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche von mindestens 81,755 ha (Hochgebirge: 300 ha) haben. Miteigentum genügt (§ 7 Abs. 1 BJG), (Art. 8 Abs. 1 BayJG). Hinzugepachtete Flächen zählen nicht mit. Befriedete Flächen werden bei der Mindestgröße von Eigenjagdrevieren mitgerechnet.
Jagdausübungsberechtigt ist der Eigentümer oder Nutznießer (falls ein Nießbrauch besteht). Wird das Eigenjagdrevier verpachtet, geht das Jagdausübungsrecht auf den Revierpächter über.
Die vom Bundesrecht (75 ha) abweichende Mindestgröße bayerischer Eigenjagdreviere ist historisch begründet. Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung des Jagdrechts auf fremden Grund und Boden vom 30. März 1850 betrug die Mindestgröße eine Jagdreviers 240 Tagwerke, also Spitz auf Knopf gerechnet 81,775 ha.
Gemeinschaftsjagdbezirke
Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Gemeinschaftsjagdrevier) bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha (Hochgebirge: 500 ha) umfassen. Befriedete Flächen werden nur bei der Mindestgröße nicht mitgerechnet (Art. 10 Abs. 1 BayJG).
Jagdausübungsberechtigt ist die Jagdgenossenschaft. Wird das Gemeinschaftsjagdrevier verpachtet, geht das Jagdausübungsrecht auf den Revierpächter über.
Staatsjagdreviere
Staatsjagdreviere sind die Eigenjagdreviere des Freistaates Bayern (Art. 9 BayJG), in denen den Bayrischen Staatsforsten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Eigentum des Freistaats Bayern, das Jagdausübungsrecht zusteht, sowie sonstige Staatsreviere, die von staatlichen Verwaltungen bewirtschaftet werden.
Jagdausübungsberechtigt ist der Staat, der die Jagd durch sein Personal oder durch Verpachtung ausübt. In den nichtverpachteten Staatsjagdrevieren dürfen unter den im Gesetz genannten Bedingungen neben dem Personal Jagdgäste zugelassen und befristete Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden (Art. 9 Abs. 3 BayJG).
Entstehen und Erlöschen
Jagdreviere entstehen von selbst. Sie sind vorhanden, sobald ihre eigentumsmäßigen und flächenmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.
Ebenso erlöschen sie von selbst, sobald ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Eigentümer eines Eigenjagdreviers von 90 ha ein Gebiet von 10 ha veräußert. Auf laufende Pachtverträge hat das keinen Einfluss. Die Wirkungen sind bis zum Pachtende aufgeschoben.
Der Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdbezirks (Jagdreviers) wird, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt (Art. 3 BayJG).
Zusammenhang
Voraussetzung für die Entstehung eines Jagdbezirks ist stets, dass die Flächen im Zusammenhang stehen, also eine Einheit bilden.
Eine Straße (Weg, Trift, Bach, Damm, Bahnkörper, Uferstreifen oder ein ähnlich schmal geschnittenes Grundstück)
- unterbricht nicht ansonsten zusammenhängende Flächen,
- verbindet nicht ansonsten getrennte Flächen,
- stellt selbst kein Jagdrevier dar.
Der Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundstücken wird durch eine Verbindungsfläche nur dann hergestellt, wenn diese selbst nach ihrem Zuschnitt eine ordnungsgemäße Jagd zulässt oder wenn sie zu einer ordnungsgemäßen Hege und Jagdausübung auf den getrennten Flächen beiträgt (§ 5 BJG).
Änderung der Reviergrenzen
Nach Art. 3 BayJG werden der Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) falls erforderlich durch die Jagdbehörde festgestellt. § 5 BJG regelt die Gestaltung der Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen (Abrundung). Art. 4 BayJG regelt die Gestaltung der Jagdreviere, Art. 5 BayJG die Pachtpreisregelungen und Entschädigungen bei Angliederung von Flächen.
Abrundung
Die Fläche eines Jagdreviers kann durch Abrundung und Abrundungspacht geändert werden (§ 5 Abs. 1 BJG,Art. 4 Abs. 1 BayJG).
Die Abrundung (Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen) erfolgt durch schriftliche Vereinbarung der betroffenen Jagdgenossenschaften
Die Abrundungspacht erfolgt durch schriftlichen Pachtvertrag zwischen dem Jagdausübungsberechtigten (Pächter) und der benachbarten Jagdgenossenschaft
Es ist nicht zulässig, einen Jagdbezirk erst durch Abrundung zu schaffen, indem z. B. erst durch Angliederung die erforderliche Mindestgröße erreicht wird.
Revierteilung und Jagdbogen
Ein gemeinschaftliches Jagdrevier kann durch Beschluss der Jagdgenossenschaft in mehrere Jagdbezirke geteilt werden, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist. Mit der Zulassung
Ein gemeinschaftliches Jagdrevier kann auch ohne Teilung in mehrere selbständige Jagdreviere in einzelnen Teilen (sog. Jagdbogen) verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist (Art. 8 Abs. 2 BayJG).
Gleiches gilt für Eigenjagdreviere. Jedoch beträgt hier die Mindestgröße jedes Teils mindestens 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha(Art. 10 Abs. 4 BayJG).
Revierteilung
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk kann durch Beschluss der Jagdgenossenschaft in mehrere Jagdbezirke geteilt werden, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist (§ 8 Abs. 3 BJG). Mit der Zulassung
Durch die Teilung erlischt der ursprüngliche Jagdbezirk. An seine Stelle treten mehrere selbständige, kleinere Jagdbezirke. Ebenso endet die ursprüngliche Jagdgenossenschaft. An ihre Stelle treten mehrere selbständige, kleinere Jagdgenossenschaften, der die Grundeigentümer der jeweiligen kleineren Jagdbezirke angehören.
Jagdbogen
Das gemeinschaftliche Jagdrevier kann in Teilen, sogenannten Jagdbogen, verpachtet werden. In diesem Fall bleibt das ursprüngliche Jagdrevier als Einheit bestehen, es wird nur in mehrere Gebiete zergliedert, die dann an verschiedene Pächter verpachtet werden. Jeder Teil (Jagdbogen) muss ebenfalls mindestens 250 ha (im Hochgebirge: 500 ha) groß sein (§ 11 Abs. 2 BJG) und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten (Art. 14 Abs. 1 BayJG, Art. 8 Abs. 2 BayJG).
Eingemeindung
Bei der Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere erlischt das bisherige gemeinschaftliche Jagdrevier der eingemeindeten Gemeinde. Es entsteht ein neues gemeinschaftliches Jagdrevier der neuen Gemeinde, das entsprechend größer ist. Ebenso entsteht eine neue Jagdgenossenschaft. Laufende Jagdpachtverträge werden hiervon aber nicht beeinflusst.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
- Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
- Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).
Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen