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Was regelt § 3 TierSchG in Bezug auf die
Nachsuche
?
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Das
Hetzen
von
Tieren
auf andere
Tiere
ist verboten
Die
Jagdhundeausbildung
oder
Jagdhundeprüfung
(z.B.
Wildschärfe)
an lebenden
Tieren
ist verboten
Das
Schnallen
des
Jagdhundes
ist erlaubt, wenn es für eine waidgerechte
Jagdausübung
notwendig ist
Nur auf krankes
Wild
Wenn
Fangschuss
oder Verfolgung nicht möglich sind
Bei
Schalenwild
im Rahmen der
Nachsuche
erst am
warmen
Wundbett
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schwierig
okay
nochmal
einfach
okay
↑
nochmal
←
schwierig
↓
einfach
→
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