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Was regelt § 3 TierSchG in Bezug auf die
Nachsuche
?
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Das Hetzen von Tieren auf andere Tiere ist verboten
Die
Jagdhundeausbildung
oder
Jagdhundeprüfung
(z.B.
Wildschärfe)
an lebenden Tieren ist verboten
Das
Schnallen
des
Jagdhundes
ist erlaubt, wenn es für eine waidgerechte
Jagdausübung
notwendig ist
Nur auf krankes
Wild
Wenn
Fangschuss
oder Verfolgung nicht möglich sind
Bei
Schalenwild
im Rahmen der
Nachsuche
erst am warmen
Wundbett
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