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Was regelt § 3 TierSchG in Bezug auf die
Nachsuche
?
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Das Hetzen von Tieren auf andere Tiere ist verboten.
Die
Jagdhundeausbildung
oder
Jagdhundeprüfung
(z.B.
Wildschärfe)
an lebenden Tieren ist verboten.
Das
Schnallen
des
Jagdhundes
ist erlaubt, wenn es für eine waidgerechte
Jagdausübung
notwendig ist.
Nur auf krankes
Wild
Wenn
Fangschuss
oder Verfolgung nicht möglich sind.
Bei
Schalenwild
im Rahmen der
Nachsuche
erst am warmen
Wundbett
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