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Was regelt § 3 TierSchG in Bezug auf die Nachsuche?

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  • Das Hetzen von Tieren auf andere Tiere ist verboten
  • Die Jagdhundeausbildung oder Jagdhundeprüfung (z.B. Wildschärfe) an lebenden Tieren ist verboten
  • Das Schnallen des Jagdhundes ist erlaubt, wenn es für eine waidgerechte Jagdausübung notwendig ist
    • Nur auf krankes Wild
    • Wenn Fangschuss oder Verfolgung nicht möglich sind
    • Bei Schalenwild im Rahmen der Nachsuche erst am warmen Wundbett

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