Waidwissen logo
Waidwissen
Lernplan
Bibliothek
Lexikon
Hubi
Fragen
Lernkarten
Auswertung
Shop
Jetzt kostenlos testenLogin
Login

Sie kommen zu einem Wildunfall und müssen einem noch lebenden, verletzten Tier den Fangschuss geben.

Welche Möglichkeiten haben Sie bezüglich der Verwertung und Vermarktung des Wildbrets?

Antwort anzeigen

Einfache Antwort:

Unfallwild darf nicht vermarktet werden. Eine Verwertung für den Eigenverbrauch ist nur nach zwingend erforderlicher amtlicher Fleischuntersuchung zulässig und in der Praxis oft durch Stress und Hämatome entwertet.

Detaillierte Antwort:

  • Ohne Fangschuss (Tier bereits verendet vorgefunden): Wenn das Stück bereits verendet ist, wurde es nicht "erlegt" und darf nicht als Lebensmittel verwendet werden. Das Wildbret kann selbst verwertet (z.B. zur Fütterung der Jagdhunde) oder unschädlich beseitigt werden.
  • Mit Fangschuss (Tier war noch lebend und wurde erlegt): Das Wild wurde "erlegt", was es zu einem potenziellen Lebensmittel nach Tier-LMHV macht. Als Unfallwild hat es jedoch bedenkliche Merkmale.
  • Verwertung für Eigenverbrauch: Ausschließlich für den Eigenverbrauch zulässig.
  • Amtliche Fleischuntersuchung: Eine amtliche Fleischuntersuchung ist hierfür zwingend erforderlich.
  • Vermarktung: Eine Vermarktung (Abgabe an Dritte) ist unter allen Umständen verboten.
  • Praktischer Hinweis: Das Wildbret ist in der Praxis oft durch Hämatome oder Stress entwertet (Qualitätsminderung oder Ungenießbarkeit).

Frage anzeigen