Das österreichische Forstgesetz regelt umfassend den Umgang mit dem Lebensraum Wald und seine nachhaltige Bewirtschaftung.
- Erhaltung des Waldes: Schutz des Waldes und des Waldbodens als wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs (§ 1 Abs. 2 Z 1 ForstG)
- Nachhaltige Waldbehandlung: Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben (§ 1 Abs. 2 Z 2 ForstG)
- Nachhaltige Waldbewirtschaftung: Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung unter Berücksichtigung der biologischen Vielfalt, Produktivität und Regenerationsvermögen (§ 1 Abs. 2 Z 3 ForstG)
- Grunddefinition: Mit Holzgewächsen bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht (§ 1a Abs. 1 ForstG)
- Temporär unbestockte Flächen: Auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist (§ 1a Abs. 2 ForstG)
- Forstbetriebliche Flächen: Dauernd unbestockte Grundflächen im unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald, wie Bringungsanlagen, Holzlagerplätze oder Rückewege (§ 1a Abs. 3 ForstG)
- Ausnahmen: Nicht als Wald gelten Grundflächen mit parkmäßigem Aufbau, Baumreihen oder Christbaumkulturen (§ 1a Abs. 4, 5 ForstG)
MerkeWald beginnt ab 1.000 m² Fläche und 10 m durchschnittlicher Breite.
Das Forstgesetz setzt klare Grenzen für die Nutzung von Waldflächen.
- Grundsätzliches Betretungsrecht: Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten (§ 33 Abs. 1 ForstG)
- Betretungsverbote: Nicht betreten werden dürfen Waldflächen mit behördlichem Betretungsverbot, forstbetriebliche Einrichtungen(Forstgärten, Holzlagerplätze) und Wiederbewaldungsflächen bis 3 m Bewuchshöhe (§ 33 Abs. 2 ForstG)
- Befristete Sperren: Zulässig für Baustellen, Holzerntearbeiten, Windwurfflächen, Schädlingsbekämpfung und wissenschaftliche Zwecke (§ 34 Abs. 2 ForstG)
- Dauernde Sperren: Möglich für Sonderkulturen, Erholungseinrichtungen und Privatbereiche bis maximal 5% der Gesamtwaldfläche bzw. 15 ha (§ 34 Abs. 3 ForstG)
- Zustimmungspflicht: Betreten zu anderen als Erholungszwecken(z.B. Zelten, Befahren oder Reiten) bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers (§ 33 Abs. 3 ForstG)
MerkeErholung ist erlaubt - alles andere braucht die Zustimmung des Waldeigentümers.
- Definition: Liegt vor bei wesentlicher Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens, Rutsch- oder Abtragungsgefahr, Unmöglichmachen rechtzeitiger Wiederbewaldung oder flächenhafter Gefährdung des Bewuchses (§ 16 Abs. 2 ForstG)
- Absolutes Verbot: Jede Waldverwüstung ist verboten (§ 16 Abs. 1 ForstG)
MerkeWaldverwüstung ist absolut verboten - Rodung ist relativ verboten (mit Bewilligungsmöglichkeit).
- Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch nicht befugte Personen im Wald (bei Waldbrandgefahr auch in Waldnähe) ist verboten. (§ 40 Abs. 1 ForstG)
Befugte Personen: der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter. (§ 40 Abs. 2 ForstG)
Die Forstaufsicht gewährleistet die Einhaltung des Forstgesetzes und überwacht die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung.
- Rodungsverfahren: Prüfung und Erteilung von Rodungsbewilligungen unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen (§ 17 ForstG)
- Auflagen und Bedingungen: Bindung von Rodungsbewilligungen an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zur Walderhaltung (§ 18 ForstG)
- Waldschutzmaßnahmen: Anordnung von Maßnahmen bei Waldverwüstung zur Abstellung und Beseitigung der Folgen (§ 16 Abs. 3 ForstG)
- Brandschutzverordnungen: Anordnung von Feuerverboten und Betretungsverboten bei besonderer Brandgefahr (§ 41 ForstG)
AchtungBei Verstößen gegen Feuerverbote drohen hohe Geldstrafen und Schadenersatzpflicht bei Waldbränden!
- Das Forstschutzorgan hat die Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt,
- eine Faustfeuerwaffe zu führen (§ 111 Abs. 1 ForstG)
- Personen aus dem Wald zu weisen, die Verwaltungsübertretungen begangen haben oder begründeten Anlass zur Besorgnis geben (§ 112 lit. a ForstG)
- Identitäten bei Verstößen festzustellen und bei der Behörde anzuzeigen (§ 112 lit. b ForstG)
- Personen zum Zwecke der Vorführung vor der Behörde in gesetzlich vorgesehenen Fällen festzunehmen (§ 112 lit. c ForstG)
- Forstprodukte und Werkzeuge im Besitz des Betretenen vorläufig zu beschlagnahmen sowie Behältnisse und Transportmittel dafür zu durchsuchen (§ 112 lit. d ForstG)
MerkeForstschutzorgane haben polizeiähnliche Befugnisse: Ausweisung, Festnahme, Beschlagnahme und Waffenführung.