Dieses Kapitel führt dich in die Grundlagen des österreichischen Forstrechts ein. Du lernst die wichtigsten Ziele des Forstgesetzes, die Definition von Wald und die wesentlichen Nutzungsbeschränkungen kennen.
Das österreichische Forstgesetz regelt umfassend den Umgang mit dem Lebensraum Wald und seine nachhaltige Bewirtschaftung.
- Erhaltung des Waldes: Schutz des Waldes und des Waldbodens als wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs (§ 1 Abs. 2 Z 1 ForstG)
- Nachhaltige Waldbehandlung: Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben (§ 1 Abs. 2 Z 2 ForstG)
- Nachhaltige Waldbewirtschaftung: Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung unter Berücksichtigung der biologischen Vielfalt, Produktivität und Regenerationsvermögen (§ 1 Abs. 2 Z 3 ForstG)
- Grunddefinition: Mit Holzgewächsen bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht (§ 1a Abs. 1 ForstG)
- Temporär unbestockte Flächen: Auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist (§ 1a Abs. 2 ForstG)
- Forstbetriebliche Flächen: Dauernd unbestockte Grundflächen im unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald, wie Bringungsanlagen, Holzlagerplätze oder Rückewege (§ 1a Abs. 3 ForstG)
- Ausnahmen: Nicht als Wald gelten Grundflächen mit parkmäßigem Aufbau, Baumreihen oder Christbaumkulturen (§ 1a Abs. 4, 5 ForstG)
MerkeWald beginnt ab 1.000 m² Fläche und 10 m durchschnittlicher Breite.
Das Forstgesetz setzt klare Grenzen für die Nutzung von Waldflächen.
- Grundsätzliches Betretungsrecht: Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten (§ 33 Abs. 1 ForstG)
- Betretungsverbote: Nicht betreten werden dürfen Waldflächen mit behördlichem Betretungsverbot, forstbetriebliche Einrichtungen(Forstgärten, Holzlagerplätze) und Wiederbewaldungsflächen bis 3 m Bewuchshöhe (§ 33 Abs. 2 ForstG)
- Befristete Sperren: Zulässig für Baustellen, Holzerntearbeiten, Windwurfflächen, Schädlingsbekämpfung und wissenschaftliche Zwecke (§ 34 Abs. 2 ForstG)
- Dauernde Sperren: Möglich für Sonderkulturen, Erholungseinrichtungen und Privatbereiche bis maximal 5% der Gesamtwaldfläche bzw. 15 ha (§ 34 Abs. 3 ForstG)
- Zustimmungspflicht: Betreten zu anderen als Erholungszwecken(z.B. Zelten, Befahren oder Reiten) bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers (§ 33 Abs. 3 ForstG)
MerkeErholung ist erlaubt - alles andere braucht die Zustimmung des Waldeigentümers.
- Definition: Liegt vor bei wesentlicher Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens, Rutsch- oder Abtragungsgefahr, Unmöglichmachen rechtzeitiger Wiederbewaldung oder flächenhafter Gefährdung des Bewuchses (§ 16 Abs. 2 ForstG)
- Absolutes Verbot: Jede Waldverwüstung ist verboten (§ 16 Abs. 1 ForstG)
MerkeWaldverwüstung ist absolut verboten - Rodung ist relativ verboten (mit Bewilligungsmöglichkeit).
- Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch nicht befugte Personen im Wald (bei Waldbrandgefahr auch in Waldnähe) ist verboten. (§ 40 Abs. 1 ForstG)
Befugte Personen: der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter. (§ 40 Abs. 2 ForstG)
Die Forstaufsicht gewährleistet die Einhaltung des Forstgesetzes und überwacht die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung.
- Rodungsverfahren: Prüfung und Erteilung von Rodungsbewilligungen unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen (§ 17 ForstG)
- Auflagen und Bedingungen: Bindung von Rodungsbewilligungen an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zur Walderhaltung (§ 18 ForstG)
- Waldschutzmaßnahmen: Anordnung von Maßnahmen bei Waldverwüstung zur Abstellung und Beseitigung der Folgen (§ 16 Abs. 3 ForstG)
- Brandschutzverordnungen: Anordnung von Feuerverboten und Betretungsverboten bei besonderer Brandgefahr (§ 41 ForstG)
AchtungBei Verstößen gegen Feuerverbote drohen hohe Geldstrafen und Schadenersatzpflicht bei Waldbränden!
- Das Forstschutzorgan hat die Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt,
- eine Faustfeuerwaffe zu führen (§ 111 Abs. 1 ForstG)
- Personen aus dem Wald zu weisen, die Verwaltungsübertretungen begangen haben oder begründeten Anlass zur Besorgnis geben (§ 112 lit. a ForstG)
- Identitäten bei Verstößen festzustellen und bei der Behörde anzuzeigen (§ 112 lit. b ForstG)
- Personen zum Zwecke der Vorführung vor der Behörde in gesetzlich vorgesehenen Fällen festzunehmen (§ 112 lit. c ForstG)
- Forstprodukte und Werkzeuge im Besitz des Betretenen vorläufig zu beschlagnahmen sowie Behältnisse und Transportmittel dafür zu durchsuchen (§ 112 lit. d ForstG)
MerkeForstschutzorgane haben polizeiähnliche Befugnisse: Ausweisung, Festnahme, Beschlagnahme und Waffenführung.