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In einem Damwildgehege mit einer Größe von 2 ha wird Damwild als landwirtschaftliches Nutztier gehalten. Ist es waffenrechtlich zulässig, wenn ein Jagdscheininhaber einige Stücke Damwild im Gehege auf Bitte des Gehegeinhabers mit seinem Repetierer (Kaliber 7x64) tötet?
Gehege gehören zu den befriedeten Bezirken (§ 6 BJagdG). Hier ruht also die Jagd und auch wenn das Gehege im Revier eines Jagdpächters liegt, darf dieser dort kein Wild erlegen.
Erst mit einer Schießerlaubnis (→ waffenrechtliche Erlaubnis) darf ein Stück im Gehege erlegt werden.