Der Gesetzgeber hat gewisse Mindestanforderungen an die Auftreffenergie (E100) und das Kaliber von Munition zur Bejagung von bestimmten Wildarten ( § 19 BJG). Für Schalenwild (außer Rehwild) gilt:
- E100 ≥ 2.000 Joule
- Kaliber ≥ 6,5 mm – Das ist in dieser Frage der limitierende Punkt.
Solche Munition wird als „hochwildtauglich“ bezeichnet.