Welche der nachgenannten Wildarten dürfen bei einer Treibjagd am Hubertustag (03.11.) vom Jagdleiter zur Erlegung freigegeben werden?

Erklärung:
  • BayJG Art. 29 - Sachliche Gebote und Verbote: Verboten ist - in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes – die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd auszuüben.
  • AVBayJG § 19 Jagdzeiten

Das hilft alles nichts? Dann merk dir: „Hubertusfeier ohne Reh und Rebhuhn!“