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Welche der nachgenannten Wildarten dürfen bei einer am Hubertustag (03.11.) vom Jagdleiter zur Erlegung freigegeben werden?


  • BayJG Art. 29 - Sachliche Gebote und Verbote: Verboten ist - in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes – die Jagd auf , mit Ausnahme von , als auszuüben.
  • AVBayJG § 19 Jagdzeiten
    • : vom 16. Oktober bis 31. Dezember
    • : vom 1. September bis 31. Oktober
    • : vom 1. Oktober bis 31. Dezember
    • : Ganzjährig, mit Beachtung des Elternschutzes
    • : vom 16. Oktober bis 15. Januar (BJagdG)

Das hilft alles nichts? Dann merk dir: „Hubertusfeier ohne und