Für den Erwerb welcher der nachfolgend genannten Waffen bedarf es einer Waffenbesitzkarte?

Erklärung:

Für den Erwerb von Schusswaffen bedarf es grundsätzlich einer Waffenbesitzkarte. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, von denen hier einige aufgelistet sind:

  • Perkussionswaffen (nur Einzellader)
  • Luftdruckwaffen (z.B. Luftgewehre) mit bis zu 7,5 Joule Bewegungsenergie
  • SRS-Waffen mit Zulassungszeichen „PTB im Kreis
  • Einsteckläufe/Wechselsysteme/Reduzierhülsen, wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der WBK eingetragen ist
  • Harpunen mit Gummizug
A

CO2-Pistole mit Zeichen „F im Fünfeck“.

Das Zulassungszeichen „F im Fünfeck“ kennzeichnet Druckluftwaffen mit einer Mündungsenergie von bis zu 7,5 Joule. Druckluftgewehre mit einer Mündungsenergie von weniger als 7,5 Joule sind in Deutschland an Personen ab 18 Jahren frei verkäuflich. Zum Führen in der Öffentlichkeit ist jedoch ein Waffenschein notwendig.

B

Perkussionsrevolver, deren Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt wurde.

Zu den erlaubnisfreien Waffen gehören zwar Perkussionswaffen, jedoch bezieht sich die Ausnahme nur auf Einzellader, zu denen Revolver nicht gehören. Das heißt, für einen Perkussionsrevolver braucht es eine WBK.

C

Waffen in 4 mm M20 mit den Zulassungszeichen „F im Fünfeck“ und „PTB im Viereck“.