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Was ist innerhalb einer 75-m-Zone zur Jagdgrenze ohne Vereinbarung der Jagdnachbarn nicht gestattet?


Eine intensive Grenzbejagung – insbesondere in Kombination mit der – gilt als nicht waidgerecht. So steht es auch im Landesjagdgesetz NRW zu Jagdeinrichtungen.

„Innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes dürfen Einrichtungen für die nicht errichtet sowie und nicht angelegt werden. Zur Vermeidung übermäßiger kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen. Die 1 und 2 gelten nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.“

Siehe: § 28 LJG-NRW