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Was ist innerhalb einer 75-m-Zone zur Jagdgrenze ohne Vereinbarung der Jagdnachbarn nicht gestattet?
Eine intensive Grenzbejagung – insbesondere in Kombination mit der Lockjagd – gilt als nicht waidgerecht. So steht es auch im Landesjagdgesetz NRW zu Jagdeinrichtungen.
„Innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes dürfen Einrichtungen für die Ansitzjagd nicht errichtet sowie Fütterungen und Kirrungen nicht angelegt werden. Zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.“
Siehe: § 28 LJG-NRW