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Ein Jagdpächter möchte in seinem aussetzen. Welche Voraussetzungen muss er hierzu erfüllen?


„(3) Das Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in ist nur mit schriftlichen Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Interessen der Landeskultur nicht entgegenstehen, insbesondere unverhältnismäßig hohe nicht zu erwarten sind und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat.

(4) Die oder der hat der unteren Jagdbehörde schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten heimischen Feder- oder Haarwildes (außer anzuzeigen. 1 gilt nicht für , die aus verlassenen des jeweiligen stammen und aufgezogen worden sind.“

Siehe: § 31 LJG-NRW