Ein Jagdpächter möchte in seinem Revier Fasane aussetzen. Welche Voraussetzungen muss er hierzu erfüllen?
„(3) Das Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlichen Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Interessen der Landeskultur nicht entgegenstehen, insbesondere unverhältnismäßig hohe Wildschäden nicht zu erwarten sind und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat.
(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.“
Siehe: § 31 LJG-NRW
Schriftliche Genehmigung der unteren Jagdbehörde
Es muss nur eine Genehmigung der Naturschutzbehörde eingeholt werden.
Einvernehmen der Forschungsstelle für Jagdkunde
Er muss nachweisen, dass weder hohe Wildschäden, noch eine Störung des biologischen Gleichgewichts zu befürchten sind.