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Bei einer Bewegungsjagd bricht sich ein flüchtendes Kitz an einem Zaun das Genick. Bedenkliche Merkmale werden NICHT festgestellt. Darf es für den menschlichen Verzehr verwertet werden?
- Nicht erlegtes Wild: Gemäß der VO (EG) 853
/2004 darf Fleisch von frei lebendem Wild nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn die Tiere erlegt wurden. "Erlegen" ist in der Tier–LMHV (§ 2 Abs. 2) definiert als „Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften“, also als Töten des Wildes durch den Jäger. Das Kitz wurde jedoch nicht erlegt, sondern starb durch einen Unfall. - Amtliche Untersuchung: Gemäß der VO (EG) 854
/2004 muss ein amtlicher Tierarzt den Tierkörper untersuchen, um sicherzustellen, dass der Tod nicht durch andere Gründe als durch Erlegen verursacht wurde. Sollte dies der Fall sein, wird das Stück als nicht geeignet für den menschlichen Verzehr eingestuft. - Eigenverzehr nach Untersuchung: Wenn ein Tier bei einem Verkehrsunfall stirbt (oder in diesem Fall durch einen Unfall während einer Jagd), ist davon auszugehen, dass es möglicherweise schon vor dem Tod bedenkliche Merkmale aufgewiesen hat. Daher muss es einer amtlichen Fleischuntersuchung begutachtet werden. Achtung, bei potenziellem Trichinenbefall (z.B. Schwarzwild) muss auch dies geprüft werden.