Kirrungen dienen dem Anlocken und Erlegen von Wild und damit der Wildschadensverhütung, Welche Aussage ist im Saarland falsch?

A

Die Kirrung von Rehwild mit Trester aus heimischen Früchten ist in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember unter besonderen Maßgaben zulässig

B

Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild sind Fütterungen und damit verboten

C

die Kirrung von Schwarzwild ist zulässig, wenn im Jagdbezirk für die ersten angefangenen 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 150 Hektar nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet wird

D

als Kirrmittel darf für Schwarzwild ausschließlich Getreide einschließlich Mais und heimische Früchte in jeweils unveränderter Form ausgebracht werden

E

je Kirrstelle darf beim Rehwild nicht mehr als zwei Liter Trester und bei Schwarzwild nicht mehr als zwei Kilogramm Kirrmittel ausgebracht werden