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Jagdbehörden (in Bayern)

Autor: Alexander Scholl

Aufbau

Die sind dreistufig aufgebaut (Art. 49 Abs. 1 und 2 BayJG):

  • ist in den Landkreisen das jeweilige Landratsamt, in kreisfreien Städten die Stadt.
  • Obere ist die (Bezirks-)regierung.
  • Oberste ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Aufgaben

Die ist in fast allen jagdrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

Die Obere übt die Rechts- und Fachaufsicht über die in ihrem Bezirk befindlichen unteren aus und entscheidet über Rechtsmittel (Widersprüche) gegen Bescheide der unteren . In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist sie als Erstbehörde zuständig.

Die Oberste erlässt die erforderlichen jagdrechtlichen Rechtsverordnungen und beaufsichtigt und lenkt das gesamte Jagdwesen entsprechend den Jagdgesetzen.

Jagdbeirat

Die werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom und den Jagdberatern unterstützt.

Der ist ein unabhängiges Gremium, bestehend aus Vertretern der , Landwirtschaft, , und des 37 BJG), (Art. 50 Abs. 1 und 2 BayJG, § 31 AVBayJG). Er ist ehrenamtlich tätig und muss vor den maßgebenden Entscheidungen gehört werden. Die Mitwirkung des in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung und bei wichtigen Einzelfragen soll dazu beitragen, dass ein Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen der beteiligten Gruppierungen erzielt wird. Der bei der Unteren Jagdbhörde besteht aus 6 Mitgliedern, bei der Oberen aus 10 Mitgliedern und bei der Obersten aus 15 Mitgliedern.

Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Der wird für 5 Jagdjahre widerruflich bestellt.

Jagdberater

Die werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom und den Jagdberatern unterstützt.

Die Jagdberater sind jagdlich erfahrene und bewährte Personen. Sie sind ehrenamtlich tätig und müssen Inhaber eines sein. Sie beraten die bei der Erfüllung der laufenden Geschäfte (Art. 49 Abs. 3 BayJG).

Landesjagdverband

Der Bayerische Jagdverband e.V. mit Sitz in München ist eine Vereinigung der in Bayern (Art. 51 BayJG).
Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem,

  • das Jagdwesen zu fördern und die Interessen der zu vertreten,
  • die Aus- und Fortbildung der Jägerschaft zu fördern.

Der Bayerische Jagdverband e.V. (BJV) ist mit Wirkung zum 31.12.2009 aus dem Dachverband Deutscher Jagdschutzverband e.V. (DJV) ausgetreten.

Jagdabgabe

Mit der Gebühr für den ist eine Jagdabgabe zu entrichten (Art. 26 Abs. 1 BayJG). Sie ist eine zweckgebundene Sonderabgabe. 20 % gehen in zentrale Förderprojekte, z. B. Forschung, 50 % kommen Maßnahmen für das zugute. Der Rest entfällt auf sonstige Zwecke, z. B. Schiessstätten usw.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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