Jagdschutz und Jagdpersonal in Österreich

Der bildet das Rückgrat einer ordnungsgemäßen und gewährleistet den Schutz des vor und anderen Beeinträchtigungen. Dieses Kapitel behandelt die verschiedenen Formen des Jagdschutzpersonals, ihre Befugnisse und Pflichten sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Waffengebrauch durch Jagdschutzorgane in den österreichischen Bundesländern.

Der dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und waidgerechten und dem Schutz des vor und anderen Beeinträchtigungen.

Es gibt zwei Arten von Jagdschutzorganen:

  • Nebenerufliche Jagdschutzorgane
  • Berufsjäger
AchtungIn Kärnten heißt ein nebenerufliches Jagdschutzorgan Jagdaufseher.
Nur relevant in Kärnten & 5 weitere.

In allen Bundesländern muss für jedes Jagdgebiet mindestens ein Jagdschutzorgan bestellt werden.

MerkeDie Bestellung von Jagdschutzorganen erfolgt durch einen Antrag des bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt den Antrag, wenn die vorgeschlagene Person den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Je nach Größe des Jagdgebietes sind in den Bundesländern mehr als nur ein Jagdschutzorgan vorgeschrieben:

  • Zwei Jagdschutzorgane für die ersten 1.000 Hektar Jagdfläche, ein Jagdschutzorgan je weitere 500 Hektar (§ 71 Abs. 2 Bgld-JG)
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan sind in den Bundesländern detailliert geregelt:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft (§ 72 Abs. 1 Z 1 Bgld-JG)
  • Vollendung des 19. Lebensjahres (§ 72 Abs. 1 Z 2 Bgld-JG)
  • Gültige burgenländische Jagdkarte (§ 72 Abs. 1 Z 3 Bgld-JG)
  • Körperliche und geistige Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit (§ 72 Abs. 1 Z 4 Bgld-JG)
  • Bestandene Prüfung zum Jagdschutzorgan (§ 72 Abs. 1 Z 5 Bgld-JG)
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Jagdschutzorgane haben umfangreiche Befugnisse zur Überwachung der und spezifische Pflichten zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Jagdbetriebs:

  • Öffentliche Aufsicht: Genießen als Organe der öffentlichen Aufsicht (§ 76 Abs. 1 Bgld-JG)
  • Festnahme: Bei Eingriffen in fremdes und Übertretungen des Jagdgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen (§ 76 Abs. 2 Bgld-JG)
  • Verfolgung: Verfolgung über das Aufsichtsgebiet hinaus bei Flucht (§ 76 Abs. 3 Bgld-JG)
  • Durchsuchung: Von Kleidung und Behältnissen bei begründetem Verdacht (§ 76 Abs. 4 Bgld-JG)
  • Beschlagnahme: Abnahme von Gegenständen, die von strafbaren Handlungen herrühren (§ 76 Abs. 5 Bgld-JG)
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.
MerkeIn allen Bundesländern sind Jagdaufseher verpflichtet, bei schwerwiegenden Jagdvergehen die Polizei zu verständigen und mit den Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten.

Jagdschutzorgane müssen während ihrer Tätigkeit durch ein Dienstabzeichen und/oder einen Dienstausweis erkennbar sein:

  • Ausstattung: Amtliches Dienstabzeichen und Dienstausweis (§ 73 Abs. 3 Bgld-JG)
  • Tragepflicht: Dienstabzeichen sichtbar tragen, Jagdkarte mitführen (§ 73 Abs. 5 Bgld-JG)
  • : Auf Verlangen ausweisen (§ 73 Abs. 5 Bgld-JG)
  • Verordnungsermächtigung: Landesregierung regelt nähere Bestimmungen (§ 73 Abs. 4 Bgld-JG)
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Jagdschutzorgane sind berechtigt bestimmte im Dienst zu tragen.

Der Waffengebrauch - auch gegen Personen - durch Jagdschutzorgane ist dabei streng geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  • Waffenberechtigung: Jagdgewehr und (§ 77 Abs. 1 Bgld-JG)
  • Voraussetzungen: Rechtswidriger Angriff auf Leib und Leben oder bewaffnete Person bei verbotswidrigem Durchstreifen (§ 77 Abs. 1 Bgld-JG)

Spezialfall bewaffnete Person: Waffengebrauch zulässig, wenn bewaffnete Person bei verbotswidrigem Durchstreifen die nach Aufforderung nicht ablegt oder wieder aufnimmt (§ 77 Abs. 1 Bgld-JG, § 72 NÖ-JG).

Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.
MerkeIn allen Bundesländern gilt der strikte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Waffengebrauch nur soweit notwendig zur Abwehr des Angriffs.
AchtungBei mehreren verfügbaren nur von der am wenigsten gefährlichen, noch geeigneten Gebrauch machen (§ 77 Abs. 2 Bgld-JG).
Nur relevant in Burgenland.

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