Der Jagdschutz bildet das Rückgrat einer ordnungsgemäßen Jagdausübung und gewährleistet den Schutz des Wildes vor Wilderei und anderen Beeinträchtigungen. Dieses Kapitel behandelt die verschiedenen Formen des Jagdschutzpersonals, ihre Befugnisse und Pflichten sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Waffengebrauch durch Jagdschutzorgane in den österreichischen Bundesländern.
Der Jagdschutz dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und waidgerechten Jagdausübung und dem Schutz des Wildes vor Wilderei und anderen Beeinträchtigungen.
Es gibt zwei Arten von Jagdschutzorganen:
- Nebenerufliche Jagdschutzorgane
- Berufsjäger
In allen Bundesländern muss für jedes Jagdgebiet mindestens ein Jagdschutzorgan bestellt werden.
Die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt den Antrag, wenn die vorgeschlagene Person den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Je nach Größe des Jagdgebietes sind in den Bundesländern mehr als nur ein Jagdschutzorgan vorgeschrieben:
- Zwei Jagdschutzorgane für die ersten 1.000 Hektar Jagdfläche, ein Jagdschutzorgan je weitere 500 Hektar (§ 71 Abs. 2 Bgld-JG)
Die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan sind in den Bundesländern detailliert geregelt:
- Österreichische Staatsbürgerschaft (§ 72 Abs. 1 Z 1 Bgld-JG)
- Vollendung des 19. Lebensjahres (§ 72 Abs. 1 Z 2 Bgld-JG)
- Gültige burgenländische Jagdkarte (§ 72 Abs. 1 Z 3 Bgld-JG)
- Körperliche und geistige Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit (§ 72 Abs. 1 Z 4 Bgld-JG)
- Bestandene Prüfung zum Jagdschutzorgan (§ 72 Abs. 1 Z 5 Bgld-JG)
Jagdschutzorgane haben umfangreiche Befugnisse zur Überwachung der Jagdausübung und spezifische Pflichten zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Jagdbetriebs:
- Öffentliche Aufsicht: Genießen besonderen Schutz als Organe der öffentlichen Aufsicht (§ 76 Abs. 1 Bgld-JG)
- Festnahme: Bei Eingriffen in fremdes Jagdrecht und Übertretungen des Jagdgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen (§ 76 Abs. 2 Bgld-JG)
- Verfolgung: Verfolgung über das Aufsichtsgebiet hinaus bei Flucht (§ 76 Abs. 3 Bgld-JG)
- Durchsuchung: Von Kleidung und Behältnissen bei begründetem Verdacht (§ 76 Abs. 4 Bgld-JG)
- Beschlagnahme: Abnahme von Gegenständen, die von strafbaren Handlungen herrühren (§ 76 Abs. 5 Bgld-JG)
Jagdschutzorgane müssen während ihrer Tätigkeit durch ein Dienstabzeichen und
- Ausstattung: Amtliches Dienstabzeichen und Dienstausweis (§ 73 Abs. 3 Bgld-JG)
- Tragepflicht: Dienstabzeichen sichtbar tragen, Jagdkarte mitführen (§ 73 Abs. 5 Bgld-JG)
- Ausweispflicht: Auf Verlangen ausweisen (§ 73 Abs. 5 Bgld-JG)
- Verordnungsermächtigung: Landesregierung regelt nähere Bestimmungen (§ 73 Abs. 4 Bgld-JG)
Jagdschutzorgane sind berechtigt bestimmte Waffen im Dienst zu tragen.
Der Waffengebrauch - auch gegen Personen - durch Jagdschutzorgane ist dabei streng geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
- Waffenberechtigung: Jagdgewehr und Faustfeuerwaffe (§ 77 Abs. 1 Bgld-JG)
- Voraussetzungen: Rechtswidriger Angriff auf Leib und Leben oder bewaffnete Person bei verbotswidrigem Durchstreifen (§ 77 Abs. 1 Bgld-JG)
Spezialfall bewaffnete Person: Waffengebrauch zulässig, wenn bewaffnete Person bei verbotswidrigem Durchstreifen die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder wieder aufnimmt (§ 77 Abs. 1 Bgld-JG, § 72 NÖ-JG).