für eine Kirrung von wiederkäuendem Schalenwild mehr als zehn Liter Futtermittel (§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2) oder für eine Kirrung von Schwarzwild mehr als ein Liter Futtermittel (§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3) je Kirrung vorhanden sind,
für Schwarzwild je angefangene 50 Hektar Waldfläche mehr als eine Kirrung betrieben wird, wobei je Jagdbezirk zumindest fünf Kirrungen zulässig sind,
die Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung so erfolgt, dass das Lockmittel auch für Schwarzwild zugänglich ist,
für eine Kirrung von Federwild mehr als ein Liter Futtermittel je Kirrung verwendet wird oder mehr Kirrungen als zum Anlocken des Federwilds erforderlich angelegt werden. …
(5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeiterlaubt. Während der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Absatz 2 JWMG ist die Kirrung auch auf den Flächen, auf denen die Jagdausübung auf Schwarzwild zulässig bleibt, unzulässig. ...“