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Welche Aussagen zur Kirrung von Schwarzwild sind richtig?
„(2) Unzulässig ist eine Kirrung auch, wenn
- die Kirrung von Schwarzwild außerhalb des Waldes erfolgt,
- für eine Kirrung von wiederkäuendem Schalenwild mehr als zehn Liter Futtermittel (§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2) oder für eine Kirrung von Schwarzwild mehr als ein Liter Futtermittel (§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3) je Kirrung vorhanden sind,
- für Schwarzwild je angefangene 50 Hektar Waldfläche mehr als eine Kirrung betrieben wird, wobei je Jagdbezirk zumindest fünf Kirrungen zulässig sind,
- die Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung so erfolgt, dass das Lockmittel auch für Schwarzwild zugänglich ist,
- für eine Kirrung von Federwild mehr als ein Liter Futtermittel je Kirrung verwendet wird oder mehr Kirrungen als zum Anlocken des Federwilds erforderlich angelegt werden. …
(5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeiterlaubt. Während der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Absatz 2 JWMG ist die Kirrung auch auf den Flächen, auf denen die Jagdausübung auf Schwarzwild zulässig bleibt, unzulässig. ...“
Siehe: § 5 DVO JWMG – Kirrung