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Welche Aussagen zur von sind richtig?


„(2) Unzulässig ist eine auch, wenn

  1. die von außerhalb des Waldes erfolgt,
  2. für eine von wiederkäuendem mehr als zehn Liter Futtermittel (§ 3 Absatz 2 3 Nummer 2) oder für eine von mehr als ein Liter Futtermittel (§ 3 Absatz 2 3 Nummer 3) je vorhanden sind,
  3. für je angefangene 50 Hektar Waldfläche mehr als eine betrieben wird, wobei je Jagdbezirk zumindest fünf zulässig sind,
  4. die Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung so erfolgt, dass das Lockmittel auch für zugänglich ist,
  5. für eine von mehr als ein Liter Futtermittel je verwendet wird oder mehr als zum Anlocken des Federwilds erforderlich angelegt werden. …

(5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung () ist während der Jagdzeiterlaubt. Während der allgemeinen nach § 41 Absatz 2 JWMG ist die auch auf den Flächen, auf denen die auf zulässig bleibt, unzulässig. ...“

Siehe: § 5 DVO JWMG – Kirrung