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Bei welchen der nachgenannten Jagdarten ist die Verwendung brauchbarer Jagdhunde in genügender Zahl gesetzlich vorgeschrieben?
Verwendung von Jagdhunden (§ 39 BayJG)
„Bei jeder Such-, Drück,- Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein.“