Bei welchen der nachgenannten Jagdarten ist die Verwendung brauchbarer Jagdhunde in genügender Zahl gesetzlich vorgeschrieben?

Erklärung:

Verwendung von Jagdhunden (§ 39 BayJG)

„Bei jeder Such-, Drück,- Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein.“

A

Bei der Gamspirsch

B

Beim Hasenauslauf (Ansitz auf Hasen)

C

Beim Enteneinfall am Wasser

D

Bei der Lockjagd auf den Fuchs

E

Bei einer Treibjagd auf Schwarzwild

F

Bei einer Drückjagd auf Rehwild