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Bei welchen der nachgenannten Jagdarten ist die Verwendung brauchbarer in genügender Zahl gesetzlich vorgeschrieben?


Verwendung von Jagdhunden (§ 39 BayJG)

„Bei jeder Such-, Drück,- Riegel- und sowie bei jeder Jagdart auf sind brauchbare in genügender Zahl zu verwenden. Auch der bei einer anderen Jagdart zur verwendete Hund muss brauchbar sein.“