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Bei einer flüchtet ein krank geschossener über die Jagdreviergrenze und bleibt im Nachbarrevier lebend liegen. Welche der nachgenannten Handlungsweisen entsprechen den niedersächsischen Wildfolgebestimmungen?


Die Frage bezieht sich auf die nach § 27 NJagdG, insbesondere auf das Überwechseln von krankem in ein Nachbarrevier.

Gemäß § 27 Abs. 2 NJagdG gilt:

Wechselt krankgeschossenes in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. Das ist zu und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das , außer , fortschaffen.
  • Da der in Sichtweite liegt, muss er unverzüglich nachgesucht werden. Dazu darf der Revierinhaber auch mit die Reviergrenze überschreiten.
  • Da der nicht mehr fluchtfähig ist, gilt der Einsatz des Hundes zum als tierschutzgerechte und ist erlaubt.
  • Da der kein ist, darf er nach der geholt ("fortgeschafft") werden.

Fazit:

Die Wildfolge-Regelung in Niedersachsen erlaubt in diesem Fall beide Handlungsweisen, da der sichtbar niedergetan hat, nachgesucht und erlegt werden muss. Zudem unterliegt er nicht den Beschränkungen für , weshalb eine Fortnahme möglich ist.