Die Frage bezieht sich auf die Wildfolge nach § 27 NJagdG, insbesondere auf das Überwechseln von krankem Wild in ein Nachbarrevier.
Gemäß § 27 Abs. 2 NJagdG gilt:
Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. Das Wild ist zu erlegen und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen.
- Da der Hase in Sichtweite liegt, muss er unverzüglich nachgesucht werden. Dazu darf der Revierinhaber auch mit Flinte die Reviergrenze überschreiten.
- Da der Hase nicht mehr fluchtfähig ist, gilt der Einsatz des Hundes zum Apportieren als tierschutzgerechte Nachsuche und ist erlaubt.
- Da der Hase kein Schalenwild ist, darf er nach der Nachsuche geholt ("fortgeschafft") werden.
Fazit:
Die Wildfolge-Regelung in Niedersachsen erlaubt in diesem Fall beide Handlungsweisen, da der Hase sichtbar niedergetan hat, nachgesucht und erlegt werden muss. Zudem unterliegt er nicht den Beschränkungen für Schalenwild, weshalb eine Fortnahme möglich ist.