Welche der genannten Hühnervogelarten unterliegen nicht dem Jagdrecht?

Erklärung:

In § 2 des LJG NRW sind die dem Jagdrecht unterliegenden Tiere definiert. Er nimmt Bezug auf das Bundesjagdgesetz. Allerdings werden die Wildarten alleine durch das LJG NRW und nicht ergänzend zum BJagdG definiert. Das heißt, wenn die Art im LJG NRW nicht auftaucht, dann unterliegt sie auch nicht dem Jagdrecht und ist kein Wild (z.B. Auerwild oder Birkwild).

Zum Federwild gehören dabei folgende Arten:

  1. Federwild, das im BJagdG genannt wird, wenn es in Nordrhein-Westfalen laut Roter Liste NRW brütet.
  2. Nilgans
  3. Rabenkrähe
  4. Elster