Es ist verboten,
die Treibjagd auf Rotwild als Ansitzbewegungsjagd auf einer zusammenhängenden bejagbaren Fläche von mindestens 200 ha in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. Januar auszuüben
die Jagd mit Fanggeräten, die das gefangene Tier sofort töten, auszuüben
die Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Wildkaninchen zur Nachtzeit auszuüben
die Jagd auf Fasanen, die mit Erlaubnis der Jagdbehörde ausgesetzt wurden, 13 Monate nach dem Aussetzen der Tiere, auszuüben
jegliche Fallenjagd auszuüben