Nennen Sie vier sachliche Verbote, die sich auf Mittel und Methoden der Jagd beziehen!
Es ist verboten: Schalenwild (außer Schwarzwild) zur Nachtzeit zu erlegen (von 1,5 Std. nach SU bis 1,5 Std. vor SA), Schlingen jeder Art herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder einzusetzen, Fallen zu verwenden, die nicht sofort töten oder unversehrt lebend fangen, In Notzeit Schalenwild im Umkreis von unter 200 Meter von Fütterungen zu erlegen, die Netzjagd auf Seehunde, die Hetzjagd, Wild zu vergiften, betäubende Köder auszulegen, u. a.