Der Eigentümer eines Einfamilienhauses bittet im August den Revierinhaber, einen auf seinem Dachboden hausenden Steinmarder zu fangen. Der Revierinhaber besitzt eine Fangjagdbescheinigung. Benötigt der Revierinhaber zum Aufstellen eines Marderabzugeisens auf dem Dachboden eine zusätzliche Genehmigung der Jagdbehörde?

Erklärung:

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf auf privaten Grundstücken die Fangjagd ausüben. In diesem Fall wäre der Nutzungsberechtigte der „eingeladene“ Revierinhaber. Das Gesetz gilt nur für Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen. Diese dürfen gefangen, getötet und angeeignet werden.

Die Verbote des § 19 des Bundesjagdgesetzes und des § 24 dieses Gesetzes sowie die jagdrechtlichen Vorschriften über die Setz- und Aufzuchtzeiten gelten entsprechend.“

Es heißt, „jagdrechtlichen Vorschriften über die Setz- und Aufzuchtzeiten gelten entsprechend“. Es wird explizit nicht von den Jagd- und Schonzeiten gesprochen, die also nicht gelten sollen.

Tatsächlich halten wir diese enge Auslegung für problematisch und handeln selbst lieber im Sinne der Jagd- und Schonzeiten. Das gilt auch als Tipp für die mündliche Prüfung, in der sich an die Jagd- und Schonzeiten gehalten werden muss.

Siehe: NJagdG § 9 V

A

Ja

B

Nein