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Ein fährt außerhalb seines auf der Straße ein an, welches lebend im Straßengraben liegen bleibt. Mit seiner gibt er dem einen . Der .


An dieser Stelle greift § 22a BJagdG “Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des

Um krankgeschossenes vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu das gleiche gilt für schwerkrankes , es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.