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Ein Jäger fährt außerhalb seines Jagdbezirks auf der Straße ein Stück Rehwild an, welches lebend im Straßengraben liegen bleibt. Mit seiner Flinte gibt er dem Reh einen Fangschuss. Der Jäger...
An dieser Stelle greift § 22a BJagdG “Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes”
Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.