Auf welche der nachgenannten Wildarten ist die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit grundsätzlich verboten?

Erklärung:

In den sachlichen Verboten des Bundesjagdgesetzes ist unter anderem das „Nachtjagdverbot“ definiert. Das Erlegen von Schalenwild (außer Schwarzwild) und Federwild ist zur Nachtzeit verboten. Folgende Arten sind vom Nachtjagdverbot ausgenommen: Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild.