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Auf welche der nachgenannten Wildarten ist die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit grundsätzlich verboten?
In den sachlichen Verboten des Bundesjagdgesetzes ist unter anderem das „Nachtjagdverbot“ definiert. Das Erlegen von Schalenwild (außer Schwarzwild) und Federwild ist zur Nachtzeit verboten. Folgende Arten sind vom Nachtjagdverbot ausgenommen: Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild.