Artenschutz (in Bayern)

Autor: Alexander Scholl

Es ist verboten

1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre

Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,

3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,

Neben Verhinderung schädigender Handlungen gilt ein Entnahmeverbot (§ 39 Abs. 2 BNatSchG), aber auch die sogenannte Handstraußregelung (§ 39 Abs.3 BNatSchG).

AchtungDas des geht den artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Besitzverboten vor (§ 39 Abs. 2 BNatSchG).

Es ist verboten

1. wild lebende Tiere derstreng geschützten Arten (z. B. , Braunbär, , , und der
europäischen Vogelarten (z. B. , , während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,

Überwinterungs- oder Wanderzeit erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der einer Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG),

2. die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu

entnehmen zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG),

3. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu

entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).

Merkeunterliegen besonders geschützte Tiere gleichzeitig dem , geht das Jagdgesetz als das speziellere Gesetz vor (Grundsatz der Spezialität).

§ 44 Abs. 2 BNatSchG enthält Besitz- und Vermarktungsverbote, die sich auch auf nicht wild lebende Tiere und Pflanzen der Arten beziehen.

Die Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten verbietet in bestimmter Weise wildlebenden Tieren der Arten und der nicht Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, sie zu fangen oder zu töten (§ 1 ff. BArtSchV).

§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BArtSchV regelt u. a., dass zum Schutz gefährdeter Objekte (z. B. zum Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser) Bisams bekämpft werden dürfen (z. B. mit Haargreiffallen oder Köderfallen), soweit man dabei beachtet, dass keine anderen Tiere - unbeabsichtigt - gefangen oder getötet werden.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

Nächster Artikel