In der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" werden Angaben über Gesellschaftsjagden gemacht. Welche Aussagen sind zutreffend?

A

Bei einer Drückjagd auf Schalenwild dürfen "Durchgeh- oder Treiberschützen" während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen.

B

Erfahrene Treiber mit Jagdschein dürfen ihre Waffen während des Treibens unterladen führen und Wild bis maximal 50 m Entfernung erlegen.

C

Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in deren Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden.

D

Jeder, der als Treiber an einer Gesellschaftsjagd teilnimmt, darf krankes Wild mit der blanken Waffe abfangen.

E

Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich von der Umgebung abheben.

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