Eine erfolgversprechende Jagdart auf den Steinmarder ist es, den Marder in Hofräumen umfriedeter landwirtschaftlicher Anwesen anzukirren und beim Mondschein am Kirrplatz zu erlegen. Benötigt der Revierinhaber zu einer solchen Jagdausübung die Erlaubnis des Grundstückseigentümers?

A

Ja

Ein umfriedeter Hof ist ein befriedeter Bezirk. Hier ruht grundsätzlich die Jagd. Allerdings darf der Eigentümer nach niedersächsischem Jagdgesetz auf einige Tierarten (z.B. Fuchs, Marder, Iltis, Waschbär, Nutria, Wildkaninchen) die Jagd ausüben und sich Wild aneignen. Für die Jagdausübung benötigt er jedoch einen Jagdschein. Anders als „normalerweise“ liegt das Jagdausübungsrecht in diesem Fall beim Grundstückseigentümer und nicht beim Pächter. Es kann jedoch mit Zustimmung des Eigentümers auf den Pächter übertragen werden.

B

Nein