Das österreichische Waffengesetz bildet die umfassende rechtliche Grundlage für den Umgang mit Waffen und Munition. Es regelt nicht nur die Kategorisierung von Waffen, sondern auch die persönlichen Voraussetzungen für Erwerb, Besitz und Führung sowie die Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwahrung.
Das Waffengesetz enthält präzise Begriffsdefinitionen, die für das Verständnis der gesamten waffenrechtlichen Bestimmungen fundamental sind.
- Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen
/herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden (§ 1 Z 1-2 WaffG). - Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Sie werden in drei Kategorien eingeteilt: Kategorie A (verbotene Waffen), Kategorie B (bewilligungspflichtige Waffen), Kategorie C (anzeigepflichtige Waffen) (§ 2 Abs. 1 WaffG).
- Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen (§ 3 WaffG).
- Munition ist verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schusswaffen bestimmt ist (§ 4 WaffG).
- Besitz von Waffen und Munition liegt vor, wenn jemand Waffen und Munition innehat, ausgenommen die Innehabung anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden (§ 6 Abs. 1-2 WaffG).
- Waffenführung ist die Berechtigung zum Führen einer Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfts- oder Betriebsräume. Ungeladenes Führen in einem verschlossenen Behältnis ist zu bestimmten Zwecken zulässig (§ 7 Abs. 1-2 WaffG).
- Verlässlichkeit liegt vor, wenn ein sachgemäßer Umgang mit Waffen voraussichtlich gewährleistet ist und keine Tatsachen eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung, unvorsichtigen Umgang oder unsorgfältige Verwahrung bzw. eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit befürchten lassen (§ 8 Abs. 1 WaffG).
Das österreichische Waffenrecht teilt Waffen in drei Hauptkategorien ein, die jeweils unterschiedliche Regelungen für Erwerb, Besitz und Führung vorsehen.
Waffen der Kategorie A sind grundsätzlich für Zivilpersonen verboten.
Verbotene Waffen: (§ 17 Abs. 1 WaffG)
- Getarnte und modifizierte Waffen
- Kurzläufige Flinten (Gesamtlänge kürzer als 90 cm oder Lauflänge kürzer als 45 cm)
- Pumpguns
- Schalldämpfer
- Hiebwaffen („Schlagringe", „Totschläger" etc.)
- Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Magazinen über 20 Schuss
- Alle anderen halbautomatischen Schusswaffen mit Magazinen über 10 Schuss
- Magazine über 20 Schuss für halbautomatische Faustfeuerwaffen
- Magazine über 10 Schuss für alle anderen halbautomatischn Schusswaffen
- Zusammenklappbare Schusswaffen
Ausnahmen für Jäger:
- Verlässliche Menschen ab 21 Jahren mit überwiegendem berechtigtem Interesse können Ausnahmen erhalten (§ 17 Abs. 3 WaffG)
- Jäger mit gültiger Jagdkarte sind vom Schalldämpferverbot ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Wenn Jagdkarte ihre Gültigkeit verliert, muss der Schalldämpfer innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten überlassen werden (§ 17 Abs. 3b WaffG)
Kategorie-B-Waffen erfordern eine behördliche Bewilligung, die durch einen Waffenpass zum Führen der Waffe oder eine Waffenbesitzkarte zum Besitz ohne Führen erfolgt (§ 21 WaffG).
Definition Kategorie B:
Schusswaffen der Kategorie B sind alle Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische
Schusswaffen, die nicht zur Kategorie A gehören. (§ 19 Abs. 1 WaffG)
Voraussetzungen für Waffenbesitzkarte: (§ 21 Abs. 1 WaffG)
- Verlässlichkeit des Antragstellers
- EWR-Bürgerschaft(bei Nicht-EWR-Bürgern liegt Ausstellung im Ermessen der Behörde)
- Vollendung des 21. Lebensjahres(Ausnahme: ab 18 Jahren bei beruflicher Erfordernis)
- Keine verfassungsgefährdenden Angriffe zu erwarten
- Rechtfertigung für Besitz vorhanden
Voraussetzungen für Waffenpass: (§ 21 Abs. 2-3 WaffG)
- Verlässlichkeit des Antragstellers
- EWR-Bürgerschaft(bei Nicht-EWR-Bürgern liegt Ausstellung im Ermessen der Behörde)
- Vollendung des 21. Lebensjahres(Ausnahme: ab 18 Jahren bei beruflichem oder jagdlichem Bedarf)
- Keine verfassungsgefährdenden Angriffe zu erwarten
- Bedarf für Besitz vorhanden
Waffen der Kategorie C sind alle anderen Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören.
Registrierungspflicht: (§ 33 WaffG)
- Registrierung binnen sechs Wochen nach Erwerb bei ermächtigtem Gewerbetreibenden (§ 33 Abs. 1 WaffG)
- Angaben zur Waffe erforderlich: Kategorie, Marke, Typ, Kaliber, Herstellungsnummer, Datum der Überlassung und Vorbesitzer (§ 33 Abs. 2 WaffG)
- Begründung für Besitz erforderlich: z. B. Jagd (§ 33 Abs. 3 WaffG)
Überlassen und Besitz einer Waffe: (§ 34 WaffG)
- Sofortige Übergabe nur an Inhaber von Waffenpass, Waffenbesitzkarte oder Jagdkarte (§ 34 Abs. 1 WaffG)
- Verkauf wird nichtig bei bestehendem Waffenverbot (§ 34 Abs. 3 WaffG)
- Nachweis der Registrierung auf Verlangen der Behörde (§ 34 Abs. 5 WaffG)
- Meldepflicht bei Besitzaufgabe binnen sechs Wochen (§ 34 Abs. 6 WaffG)
- Grundsätzlich Waffenpass und Wohnsitz im Bundesgebiet erforderlich (§ 35 Abs. 1 WaffG)
- Berechtigung ohne Waffenpass für Inhaber einer gültigen Jagdkarte (§ 35 Abs. 2 WaffG)
Wer Kategorie-B-Waffen besitzen und führen möchte, muss seine Verlässlichkeit nachweisen(siehe oben).
Verlässlichkeit liegt vor, wenn: (§ 8 Abs. 1 WaffG)
- Sachgemäßer Umgang mit Waffen voraussichtlich gewährleistet ist
- Keine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung zu befürchten ist
- Kein unvorsichtiger Umgang oder unsorgfältige Verwahrung zu erwarten ist
- Keine Überlassung an nicht berechtigte Personen zu befürchten ist
Keinesfalls verlässlich ist eine Person bei: (§ 8 Abs. 2 WaffG)
- Alkohol- oder Suchterkrankung (§ 8 Abs. 2 Z 1 WaffG)
- Psychischer Erkrankung oder Geistesschwäche (§ 8 Abs. 2 Z 2 WaffG)
- Körperlichem Gebrechen, das sachgemäßen Umgang verhindert (§ 8 Abs. 2 Z 3 WaffG)
- Verurteilungen wegen: (§ 8 Abs. 3 WaffG)
- Terrorismus, Gewaltdelikte, Gemeingefahr mit Freiheitsstrafe über 2 Monate oder Geldstrafe über 120 Tagessätzen (§ 8 Abs. 3 Z 1 WaffG)
- Gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggel (§ 8 Abs. 3 Z 2 WaffG)
- Fahrlässiger Verletzung
/Gefährdung durch Waffengebrauch (§ 8 Abs. 3 Z 3 WaffG) - Wiederholten Gewaltdelikten (§ 8 Abs. 3 Z 4 WaffG)
- Mehr als zwei schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im betrunkenen Zustand (§ 8 Abs. 5 WaffG)
Besondere Bestimmungen für Jagdkarteninhaber (§ 8 Abs. 7 WaffG):
- Antragsteller müssen Gutachten vorlegen, dass sie nicht zu unvorsichtigem
/leichtfertigem Waffenumgang unter psychischem Druck neigen - Jagdkarteninhaber sind von dieser psychologischen Begutachtung befreit
Prüfungszeitpunkte:
- Erstmals bei Antragstellung auf waffenrechtliche Urkunde (§ 25 Abs. 1 WaffG)
- Alle fünf Jahre durch Überprüfung (§ 25 Abs. 2 WaffG)
- Bei Zweifeln an der weiteren Verlässlichkeit (§ 25 Abs. 2 WaffG)
Regelungen für Minderjährige:
- Grundsätzlich verboten für Personen unter 18 Jahren (§ 11 Abs. 1 WaffG)
- Ausnahme: Jagdkarteninhaber ab 16 Jahren für Jagdwaffen der Kategorie C (§ 11 Abs. 2 WaffG)
- Gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen muss Ausnahmegenehmigung bei der Behörde beantragen
Unter bestimmten Umständen können Waffenverbote verhängt werden, die zum Verlust aller waffenrechtlichen Berechtigungen führen.
Behördliches Waffenverbot: (§ 12 WaffG)
- Grundsatz: Verbot bei bestimmten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 12 Abs. 1 WaffG)
- Automatisches Waffenverbot bei Verurteilung wegen Terrorismus (§§ 278b-278g, 282a StGB), auch bei getilgter Verurteilung bei Freiheitsstrafe ab 18 Monaten (§ 12 Abs. 1a WaffG)
- Sofortige Sicherstellung aller Waffen, Munition und waffenrechtlichen Dokumente (ausgenommen Jagdkarten) (§ 12 Abs. 2 WaffG)
- Verfall der Waffen und Entzug der Dokumente bei Rechtskraft (§ 12 Abs. 3 WaffG)
- Entschädigung für rechtmäßig erworbene Waffen auf Antrag binnen eines Jahres (§ 12 Abs. 4 WaffG)
- Aufhebung des Waffenverbots, wenn Gründe weggefallen sind (§ 12 Abs. 7 WaffG)
Vorläufiges Waffenverbot: (§ 13 WaffG)
- Zuständigkeit: Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug (§ 13 Abs. 1 WaffG)
- Voraussetzung: Grund zur Annahme, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 13 Abs. 1 WaffG)
- Automatisches vorläufiges Waffenverbot bei Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG (§ 13 Abs. 1 WaffG)
- Sofortige Sicherstellung von Waffen, Munition und waffenrechtlichen Dokumenten (ausgenommen Jagdkarten) (§ 13 Abs. 1 WaffG)
- Sofortige Aufhebung, wenn Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind (§ 13 Abs. 2 WaffG)
- Maximale Dauer: vier Wochen ab Ausspruch oder Sicherstellung (§ 13 Abs. 4 WaffG)
Die sichere Verwahrung von Waffen und Munition ist eine zentrale Pflicht aller Waffenbesitzer und richtet sich nach der Art und Anzahl der Waffen.
Jeder Waffenbesitzer muss seine Waffen so verwahren, dass unberechtigte Personen keinen Zugang dazu haben.
Allgemeine Verwahrungspflicht:
- Schusswaffen und Munition sind durch den Besitzer sicher zu verwahren (§ 16b WaffG)
- Schutz vor unberechtigtem Zugriff hat in zumutbarer Weise zu erfolgen (§ 3 Abs. 1 2.WaffV)
Die Anforderungen an die Verwahrung richten sich nach folgenden Kriterien:
Maßgebliche Umstände:
- Verwahrungsort entsprechend des Waffenbedarfs (§ 3 Abs. 2 Z 1 2.WaffV)
- Schutz vor fremdem Zugriff durch entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit (§ 3 Abs. 2 Z 2 2.WaffV)
- Schutz vor Mitbewohnern, die zur Verwendung nicht befugt sind (§ 3 Abs. 2 Z 3 2.WaffV)
- Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (§ 3 Abs. 2 Z 4 2.WaffV)
Laut Bundesinnenministerium gelten Schusswaffen nach folgenden Voraussetzungen in Kraftfahrzeugen als sicher verwahrt.
Grundvoraussetzungen für sichere Verwahrung:
Zulässige Verwahrungsorte:
- Versperrter Kofferraum: darf nicht einsehbar sein
- Versperrter Fahrgastraum: Sichtschutz erforderlich
- Cabrio
/Verdeck-Fahrzeuge: widerstandsfähige Verbindung mit tragendem Fahrzeugteil und Sichtschutz erforderlich
Für den grenzüberschreitenden Transport von Waffen innerhalb der EU ist ein europäischer Feuerwaffenpass erforderlich:
- Berechtigung zur Mitnahme der eingetragenen Schusswaffen in andere EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts (§ 36 Abs. 1 WaffG)
- Ausstellung auf Antrag für Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 36 Abs. 2 WaffG)
- Gültigkeitsdauer: fünf Jahre mit einmaliger Verlängerung um weitere fünf Jahre möglich (§ 36 Abs. 2 WaffG)
- Eintragung aller Schusswaffen, die der Inhaber besitzen darf (§ 36 Abs. 3 WaffG)
Der amtliche Beschuss stellt die Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Handfeuerwaffen sicher und ist für das Inverkehrbringen von Schusswaffen in Österreich zwingend erforderlich.
Grundsätzliche Erprobungspflicht:
- Im Inland hergestellte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile müssen vor Inverkehrbringung erprobt werden (§ 1 Abs. 1 BeschG)
- Aus dem Ausland importierte Handfeuerwaffen, sofern sie kein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen aufweisen (§ 1 Abs. 2 BeschG)
- Bereits im Verkehr stehende Handfeuerwaffen ohne gültiges Beschusszeichen (§ 1 Abs. 2 BeschG)
- Reparierte Waffen mit Veränderungen oder Instandsetzungen an höchstbeanspruchten Teilen (§ 8 BeschG)
Prüfungsarten:
- Einzelprüfungen als Grundsatz (§ 1 Abs. 1 BeschG)
- Typenprüfungen nach Verordnung für bestimmte Waffenarten möglich (§ 1 Abs. 1 BeschG)
Bei erfolgreicher Erprobung:
- Anbringung amtlicher Beschusszeichen an der Waffe (§ 5 Abs. 3 BeschG)
- Verzeichnis aller Erprobungsergebnisse (§ 5 Abs. 4 BeschG)
Bei Mängeln:
- Rückgabe ohne Beschusszeichen mit Protokollnummer (§ 7 Abs. 1 BeschG)
- Unbrauchbarmachung bei nicht behebbaren Mängeln (§ 7 Abs. 2 BeschG)
Die Überwachung der Einhaltung waffenrechtlicher Bestimmungen erfolgt durch verschiedene Behörden.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur jederzeitigen Kontrolle waffenrechtlicher Dokumente berechtigt und haben die ausstellende Behörde bei Verdacht auf Verlust oder Entfremdung sofort zu informieren (§ 15 WaffG).
Waffenbehörde erster Instanz: (§ 48 Abs. 1 WaffG)
- Bezirksverwaltungsbehörde
- Oder Landespolizeidirektion, wenn diese zugleich Sicherheitsbehörde einer Gemeinde ist
Örtliche Zuständigkeit: (§ 48 Abs. 2-3 WaffG)
- Richtet sich nach Hauptwohnsitz des Betroffenen
Beschwerdeinstanz: (§ 49 WaffG)
- Landesverwaltungsgericht
Verstöße gegen das Waffengesetz werden sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsrechtlich sanktioniert. (§§ 50, 51 WaffG)
Gerichtliche Strafbarkeit: (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren)
- Unbefugter Besitz oder Führen von Schusswaffen der Kategorie B
- Unbefugter Besitz von verbotenen Waffen oder Munition (§ 17 WaffG)
- Waffen- oder Munitionsbesitz trotz Waffenverbot (§ 12 WaffG)
- Unbefugter Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial
- Überlassen von Kategorie-B-Waffen, verbotenen Waffen oder Kriegsmaterial an nicht berechtigte Personen
Verwaltungsübertretungen: (Geldstrafen: bis zu 3.600 Euro)
- Unbefugtes Führen von Schusswaffen
- Besitz oder Führen verbotener Waffen
- Waffen- oder Munitionsbesitz trotz Verbot
- Unbefugtes Einführen oder Überlassen von Waffen oder Munition
- Verstoß gegen Auflagen
- Unterlassung erforderlicher Registrierungen oder Meldungen
- Unsichere Verwahrung von Schusswaffen oder Munition