Waffenrecht in Österreich

Das österreichische Waffengesetz bildet die umfassende rechtliche Grundlage für den und . Es regelt nicht nur die Kategorisierung von , sondern auch die persönlichen Voraussetzungen für , und Führung sowie die Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwahrung.

Das Waffengesetz enthält präzise Begriffsdefinitionen, die für das Verständnis der gesamten waffenrechtlichen Bestimmungen fundamental sind.

  • sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen/herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden (§ 1 Z 1-2 WaffG).
  • sind , mit denen feste Körper () durch einen in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Sie werden in drei Kategorien eingeteilt: Kategorie A (), Kategorie B (bewilligungspflichtige , Kategorie C (anzeigepflichtige (§ 2 Abs. 1 WaffG).
  • sind , bei denen durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen (§ 3 WaffG).
  • ist verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in bestimmt ist (§ 4 WaffG).
  • von und liegt vor, wenn jemand und innehat, ausgenommen die Innehabung anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden (§ 6 Abs. 1-2 WaffG).
  • Waffenführung ist die Berechtigung zum einer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfts- oder Betriebsräume. Ungeladenes in einem verschlossenen Behältnis ist zu bestimmten Zwecken zulässig (§ 7 Abs. 1-2 WaffG).
  • Verlässlichkeit liegt vor, wenn ein sachgemäßer Umgang mit voraussichtlich gewährleistet ist und keine Tatsachen eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung, unvorsichtigen Umgang oder unsorgfältige Verwahrung bzw. eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit befürchten lassen (§ 8 Abs. 1 WaffG).

Das österreichische Waffenrecht teilt in drei Hauptkategorien ein, die jeweils unterschiedliche Regelungen für , und Führung vorsehen.

MerkeDie Waffenkategorie bestimmt maßgeblich, welche Berechtigungen für , und Führung erforderlich sind.

der Kategorie A sind grundsätzlich für Zivilpersonen verboten.

: (§ 17 Abs. 1 WaffG)

Ausnahmen für :

  • Verlässliche Menschen ab 21 Jahren mit überwiegendem berechtigtem Interesse können Ausnahmen erhalten (§ 17 Abs. 3 WaffG)
  • mit gültiger Jagdkarte sind vom Schalldämpferverbot ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Wenn Jagdkarte ihre Gültigkeit verliert, muss der innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten werden (§ 17 Abs. 3b WaffG)
MerkeRegelmäßige haben bei eine wichtige Ausnahme von den Verbotenen .

Kategorie-B-Waffen erfordern eine behördliche Bewilligung, die durch einen Waffenpass zum der oder eine zum ohne erfolgt (§ 21 WaffG).

Definition Kategorie B:
der Kategorie B sind alle , Repetierflinten und
, die nicht zur Kategorie A gehören. (§ 19 Abs. 1 WaffG)

Voraussetzungen für : (§ 21 Abs. 1 WaffG)

  • Verlässlichkeit des Antragstellers
  • EWR-Bürgerschaft(bei Nicht-EWR-Bürgern liegt Ausstellung im Ermessen der Behörde)
  • Vollendung des 21. Lebensjahres(Ausnahme: ab 18 Jahren bei beruflicher Erfordernis)
  • Keine verfassungsgefährdenden Angriffe zu erwarten
  • Rechtfertigung für vorhanden

Voraussetzungen für Waffenpass: (§ 21 Abs. 2-3 WaffG)

  • Verlässlichkeit des Antragstellers
  • EWR-Bürgerschaft(bei Nicht-EWR-Bürgern liegt Ausstellung im Ermessen der Behörde)
  • Vollendung des 21. Lebensjahres(Ausnahme: ab 18 Jahren bei beruflichem oder jagdlichem Bedarf)
  • Keine verfassungsgefährdenden Angriffe zu erwarten
  • Bedarf für vorhanden

der Kategorie C sind alle anderen , die nicht der Kategorie A oder B angehören.

Registrierungspflicht: (§ 33 WaffG)

  • Registrierung binnen sechs Wochen nach bei ermächtigtem Gewerbetreibenden (§ 33 Abs. 1 WaffG)
  • Angaben zur erforderlich: Kategorie, Marke, Typ, , Herstellungsnummer, Datum der Überlassung und Vorbesitzer (§ 33 Abs. 2 WaffG)
  • Begründung für erforderlich: z. B. Jagd (§ 33 Abs. 3 WaffG)

und einer : (§ 34 WaffG)

  • Sofortige Übergabe nur an Inhaber von Waffenpass, oder Jagdkarte (§ 34 Abs. 1 WaffG)
  • Verkauf wird nichtig bei bestehendem Waffenverbot (§ 34 Abs. 3 WaffG)
  • Nachweis der Registrierung auf Verlangen der Behörde (§ 34 Abs. 5 WaffG)
  • Meldepflicht bei Besitzaufgabe binnen sechs Wochen (§ 34 Abs. 6 WaffG)

einer : (§ 35 WaffG)

  • Grundsätzlich Waffenpass und Wohnsitz im Bundesgebiet erforderlich (§ 35 Abs. 1 WaffG)
  • Berechtigung ohne Waffenpass für Inhaber einer gültigen Jagdkarte (§ 35 Abs. 2 WaffG)
MerkeKategorie-C-Waffen können von Jagdkarteninhabern ohne Waffenpass geführt werden.

Wer Kategorie-B-Waffen und möchte, muss seine Verlässlichkeit nachweisen(siehe oben).

Verlässlichkeit liegt vor, wenn: (§ 8 Abs. 1 WaffG)

  • Sachgemäßer Umgang mit voraussichtlich gewährleistet ist
  • Keine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung zu befürchten ist
  • Kein unvorsichtiger Umgang oder unsorgfältige Verwahrung zu erwarten ist
  • Keine Überlassung an nicht berechtigte Personen zu befürchten ist

Keinesfalls verlässlich ist eine Person bei: (§ 8 Abs. 2 WaffG)

  • Alkohol- oder Suchterkrankung (§ 8 Abs. 2 Z 1 WaffG)
  • Psychischer Erkrankung oder Geistesschwäche (§ 8 Abs. 2 Z 2 WaffG)
  • Körperlichem Gebrechen, das sachgemäßen Umgang verhindert (§ 8 Abs. 2 Z 3 WaffG)
  • Verurteilungen wegen: (§ 8 Abs. 3 WaffG)
    • Terrorismus, Gewaltdelikte, Gemeingefahr mit Freiheitsstrafe über 2 Monate oder Geldstrafe über 120 Tagessätzen (§ 8 Abs. 3 Z 1 WaffG)
    • Gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggel (§ 8 Abs. 3 Z 2 WaffG)
    • Fahrlässiger Verletzung/Gefährdung durch Waffengebrauch (§ 8 Abs. 3 Z 3 WaffG)
    • Wiederholten Gewaltdelikten (§ 8 Abs. 3 Z 4 WaffG)
  • Mehr als zwei schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im betrunkenen Zustand (§ 8 Abs. 5 WaffG)

Besondere Bestimmungen für Jagdkarteninhaber (§ 8 Abs. 7 WaffG):

  • Antragsteller müssen Gutachten vorlegen, dass sie nicht zu unvorsichtigem/leichtfertigem Waffenumgang unter psychischem Druck neigen
  • Jagdkarteninhaber sind von dieser psychologischen Begutachtung befreit

Prüfungszeitpunkte:

  • Erstmals bei Antragstellung auf waffenrechtliche Urkunde (§ 25 Abs. 1 WaffG)
  • Alle fünf Jahre durch Überprüfung (§ 25 Abs. 2 WaffG)
  • Bei Zweifeln an der weiteren Verlässlichkeit (§ 25 Abs. 2 WaffG)

Regelungen für Minderjährige:

  • Grundsätzlich verboten für Personen unter 18 Jahren (§ 11 Abs. 1 WaffG)
  • Ausnahme: Jagdkarteninhaber ab 16 Jahren für Jagdwaffen der Kategorie C (§ 11 Abs. 2 WaffG)
    • Gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen muss Ausnahmegenehmigung bei der Behörde beantragen
MerkeJunge ab 16 Jahren dürfen bereits Kategorie-C-Waffen - früher Start in die Jagd möglich!

Unter bestimmten Umständen können Waffenverbote verhängt werden, die zum Verlust aller waffenrechtlichen Berechtigungen .

Behördliches Waffenverbot: (§ 12 WaffG)

  • Grundsatz: Verbot bei bestimmten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person durch missbräuchliches Verwenden von Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 12 Abs. 1 WaffG)
  • Automatisches Waffenverbot bei Verurteilung wegen Terrorismus (§§ 278b-278g, 282a StGB), auch bei getilgter Verurteilung bei Freiheitsstrafe ab 18 Monaten (§ 12 Abs. 1a WaffG)
  • Sofortige Sicherstellung aller , und waffenrechtlichen Dokumente (ausgenommen Jagdkarten) (§ 12 Abs. 2 WaffG)
  • Verfall der und Entzug der Dokumente bei Rechtskraft (§ 12 Abs. 3 WaffG)
  • Entschädigung für rechtmäßig erworbene auf Antrag binnen eines Jahres (§ 12 Abs. 4 WaffG)
  • Aufhebung des Waffenverbots, wenn Gründe weggefallen sind (§ 12 Abs. 7 WaffG)

Vorläufiges Waffenverbot: (§ 13 WaffG)

  • Zuständigkeit: Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug (§ 13 Abs. 1 WaffG)
  • Voraussetzung: Grund zur Annahme, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 13 Abs. 1 WaffG)
  • Automatisches vorläufiges Waffenverbot bei Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG (§ 13 Abs. 1 WaffG)
  • Sofortige Sicherstellung von , und waffenrechtlichen Dokumenten (ausgenommen Jagdkarten) (§ 13 Abs. 1 WaffG)
  • Sofortige Aufhebung, wenn Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind (§ 13 Abs. 2 WaffG)
  • Maximale Dauer: vier Wochen ab Ausspruch oder Sicherstellung (§ 13 Abs. 4 WaffG)

Die sichere Verwahrung von und ist eine zentrale Pflicht aller Waffenbesitzer und richtet sich nach der Art und Anzahl der .

AchtungEin Verstoß gegen die Verwahrungspflicht kann zum Entzug der waffenrechtlichen Dokumente und der Jagdkarte .

Jeder Waffenbesitzer muss seine so verwahren, dass unberechtigte Personen keinen Zugang dazu haben.

Allgemeine Verwahrungspflicht:

  • und sind durch den Besitzer sicher zu verwahren (§ 16b WaffG)
  • Schutz vor unberechtigtem Zugriff hat in zumutbarer Weise zu erfolgen (§ 3 Abs. 1 2.WaffV)

Die Anforderungen an die Verwahrung richten sich nach folgenden Kriterien:

Maßgebliche Umstände:

  • Verwahrungsort entsprechend des Waffenbedarfs (§ 3 Abs. 2 Z 1 2.WaffV)
  • Schutz vor fremdem Zugriff durch entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit (§ 3 Abs. 2 Z 2 2.WaffV)
  • Schutz vor Mitbewohnern, die zur Verwendung nicht befugt sind (§ 3 Abs. 2 Z 3 2.WaffV)
  • Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (§ 3 Abs. 2 Z 4 2.WaffV)

Laut Bundesinnenministerium gelten nach folgenden Voraussetzungen in Kraftfahrzeugen als sicher verwahrt.

Grundvoraussetzungen für sichere Verwahrung:

  • Nur Kategorie-C-Waffen: Kategorie A und B dürfen nicht im Fahrzeug verwahrt werden
  • Kurzzeitige Verwahrung: maximal 6 Stunden tagsüber oder 3 Stunden nachts
  • Schusssicherung der

Zulässige Verwahrungsorte:

  • Versperrter Kofferraum: darf nicht einsehbar sein
  • Versperrter Fahrgastraum: Sichtschutz erforderlich
  • Cabrio/Verdeck-Fahrzeuge: widerstandsfähige Verbindung mit tragendem Fahrzeugteil und Sichtschutz erforderlich
AchtungNur Kategorie-C-Waffen dürfen im Auto verwahrt werden - keine Kategorie-A oder B-Waffen. gehören zur Kategorie A und dürfen daher nicht im Auto verwahrt werden.

Für den grenzüberschreitenden von innerhalb der EU ist ein erforderlich:

  • Berechtigung zur der eingetragenen in andere EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts (§ 36 Abs. 1 WaffG)
  • Ausstellung auf Antrag für Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 36 Abs. 2 WaffG)
  • Gültigkeitsdauer: fünf Jahre mit einmaliger Verlängerung um weitere fünf Jahre möglich (§ 36 Abs. 2 WaffG)
  • Eintragung aller , die der Inhaber darf (§ 36 Abs. 3 WaffG)
TippFür Auslandsjagden in der EU ist der Europäische Feuerwaffenpass unverzichtbar - beantrage ihn rechtzeitig.

Der stellt die Sicherheit und Funktionsfähigkeit von sicher und ist für das Inverkehrbringen von in Österreich zwingend erforderlich.

Grundsätzliche Erprobungspflicht:

  • Im Inland hergestellte und höchstbeanspruchte Teile müssen vor Inverkehrbringung erprobt werden (§ 1 Abs. 1 BeschG)
  • Aus dem Ausland importierte , sofern sie kein anerkanntes ausländisches aufweisen (§ 1 Abs. 2 BeschG)
  • Bereits im Verkehr stehende ohne gültiges (§ 1 Abs. 2 BeschG)
  • Reparierte mit Veränderungen oder Instandsetzungen an höchstbeanspruchten Teilen (§ 8 BeschG)

Prüfungsarten:

  • Einzelprüfungen als Grundsatz (§ 1 Abs. 1 BeschG)
  • Typenprüfungen nach Verordnung für bestimmte Waffenarten möglich (§ 1 Abs. 1 BeschG)

Bei erfolgreicher Erprobung:

  • Anbringung amtlicher an der (§ 5 Abs. 3 BeschG)
  • Verzeichnis aller Erprobungsergebnisse (§ 5 Abs. 4 BeschG)

Bei Mängeln:

  • Rückgabe ohne mit Protokollnummer (§ 7 Abs. 1 BeschG)
  • Unbrauchbarmachung bei nicht behebbaren Mängeln (§ 7 Abs. 2 BeschG)
MerkeOhne gültiges darf eine nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Die Überwachung der Einhaltung waffenrechtlicher Bestimmungen erfolgt durch verschiedene Behörden.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur jederzeitigen Kontrolle waffenrechtlicher Dokumente berechtigt und haben die ausstellende Behörde bei Verdacht auf Verlust oder Entfremdung sofort zu informieren (§ 15 WaffG).

Waffenbehörde erster Instanz: (§ 48 Abs. 1 WaffG)

  • Bezirksverwaltungsbehörde
  • Oder Landespolizeidirektion, wenn diese zugleich Sicherheitsbehörde einer Gemeinde ist

Örtliche Zuständigkeit: (§ 48 Abs. 2-3 WaffG)

  • Richtet sich nach Hauptwohnsitz des Betroffenen

Beschwerdeinstanz: (§ 49 WaffG)

  • Landesverwaltungsgericht

Verstöße gegen das Waffengesetz werden sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsrechtlich sanktioniert. (§§ 50, 51 WaffG)

Gerichtliche Strafbarkeit: (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren)

Verwaltungsübertretungen: (Geldstrafen: bis zu 3.600 Euro)

MerkeWaffenrechtsverstöße können sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen haben.

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