Wildschäden in Österreich

Die rechtlichen Regelungen zur Verhütung, Haftung und Abgeltung von Wild- und sind in den österreichischen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet und gehören zu den komplexeren Materien des . Dieses Kapitel behandelt die Präventionsmaßnahmen, Haftungsgrundsätze, Verfahrensabläufe und Ausnahmetatbestände bei der Geltendmachung von Wildschadensersatzansprüchen.

Merke sind Schäden, die an Flächen der und Landwirtschaft verursacht.

Arten von :

Ursachen:

  • Zu hohe
  • Geringes Nahrungsangebot (Äsungsmangel)
  • Störung des Biorhythmus des
MerkeIm Gegensatz zu sind durch die entstandene Schäden am Grundstück.

Die Verhütung von ist primäre Aufgabe der :

Allgemeine Präventionsmaßnahmen:

Die spezifischen Präventionsmaßnahmen und Hegepflichten sind in den jeweiligen Jagdgesetzen detailliert geregelt:

(§§ 102, 103, 104 Bgld- JagdG 2017)

MÜSSEN durchgeführt werden:

  • Ziffernmäßige Verminderung des Wildstandes auf behördliche Anordnung (§ 102 Abs. 1)
  • Errichtung von Schutzmaßnahmen bei schweren an jungen Weingärten, Ananaserdbeerenkulturen oder Forstkulturen (§ 102 Abs. 8)
  • Durchführung erforderlicher Maßnahmen bei Waldgefährdung auf behördliche Vorschreibung (§ 102 Abs. 3)

KÖNNEN/SOLLTEN durchgeführt werden:

  • Errichtung von Zäunen, Gittern, Mauern zum Abhalten des (§ 104 Abs. 1)
  • oder Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel (§ 102 Abs. 8)
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Wildernährung(§ 102 Abs. 7 Z 3)
  • Austreiben des schadenden aus dem Schadensgebiet (§ 102 Abs. 7 Z 1)
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Die Haftung tragen die (Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer) des Jagdgebiets in dem der Schaden entstanden ist. Bei Genossenschaftsjagden haften die Jagdgenossenen zur ungeteilten Hand.

Haftung zur ungeteilten Hand bedeutet, dass mehrere Personen – etwa Mitpächter - gemeinsam für eine Schuld einstehen müssen. Dabei haftet jede einzelne Person für die gesamte Forderung, nicht bloß für ihren Anteil.

MerkhilfeBei ungeteilter Hand ist jeder ganz dran.

In bestimmten Fällen kann der von der Haftung für in seinem Jagdgebiet ausgenommen sein:

(§ 105 Abs. 1 Z 2 Bgld- JagdG 2017)

  • Keine Haftung für auf Grundstücke mit Jagdruhe
  • Keine Haftung für Schäden durch ganzjährig geschonte Wildarten
  • Höchsthaftungsgrenze: 30 Euro pro Hektar Jagdgebietsfläche und Jahr
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

(§ 110 Bgld- JagdG 2017)

  • Ortsüblicher Marktpreis bei fehlender Einigung zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem
  • Zeitpunkt der Ernte maßgeblich für Schäden an nicht erntereifen Erzeugnissen
  • Forstwirtschaftliche Grundsätze für Jagd- und im
  • Unterscheidung: Einzelstammschädigung oder Bestandsschädigung
  • Zusätzlich: Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit berücksichtigen
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Wenn der Geschädigte einen Schaden entdeckt, hat er diesen innerhalb einer bestimmten Frist bei dem verantwortlichen geltend zu machen.

AchtungWenn die Geltendmachung nicht innerhalb der Frist erfolgt, geht der Anspruch auf Schadensersatz verloren.

Die Fristen unterscheiden sich in den Bundesländern:

(§ 112 Bgld- JagdG 2017)

  • Binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens
  • Bei binnen vier Wochen
  • Pflichtangaben: Grundstücksnummern der betroffenen Flächen, die jeweiligen Verursacher sowie das Schadensausmaß in Prozent bzw. im Forst der vorerst geschätzte Schaden in Geld
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Falls der Geschädigte und der keine einvernehmliche Lösung finden, kann innerhalb einer bestimmten Frist ein Schlichtungsverfahren für Wild- und eingeleitet werden.

AchtungWenn ein Schlichtungsverfahren nicht innerhalb der Frist beantragt wird, geht der Anspruch auf Schadensersatz verloren.

Dieses dient der außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen dem Geschädigten und dem .

Die Verfahren sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt:

Verfahrensablauf (§§ 111-115 Bgld-JG)

  • Antragsfristen:
    1. Schaden binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden beim zu melden (§ 112 Abs. 1 Bgld-JG)
    2. Bei fehlendem Einvernehmen binnen 2 Wochen ab diesem Zeitpunkt nachweisliche Verständigung des Schlichtungsorgans (§ 112 Abs. 2 Bgld-JG)
  • Schlichtungsorganbestellung: Landesregierung bestellt auf der Landwirtschaftskammer fachlich geeignete Schlichtungsorgane für Jagdperiode (§ 111 Abs. 1 Bgld-JG)
  • Verfahrensdurchführung: Besichtigung unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen ab Verständigung mit Befundaufnahme (§ 112 Abs. 2 Bgld-JG)
  • Vergleichswirkung: Unterfertigter Vergleich ist Exekutionstitel(§ 112 Abs. 5 Bgld-JG)
  • Bei Scheitern: Entscheidung durch Bezirksverwaltungsbehörde(§ 113 Bgld-JG)
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Falls es im Schlichtungsverfahren zu keinem Vergleich zwischen dem Geschädigten und dem kommt oder eine Partei mit der Entscheidung des zuständigen Organs nicht einverstanden ist, steht immer noch der gerichtliche Weg offen.

MerkeJe nach Schlichtungsverfahren führt dieser in den Bundesländern entweder an die Zivilgerichte oder an die Verwaltungsgerichte.

Im Burgenland muss die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde vor dem Landesverwaltungsgericht angegriffen werden.

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