Während das Naturschutzrecht als Landessache durch neun eigenständige Landesgesetze geregelt wird und Schutzgebiete definiert sowie den Umgang mit geschützten Lebensräumen regelt, bestimmt das bundeseinheitliche Forstgesetz die Nutzung und den Schutz der österreichischen Wälder. Für Jäger entstehen dadurch Verpflichtungen und Beschränkungen.
Die Naturschutzgesetze der österreichischen Bundesländer gelten grundsätzlich für jedermann. Sie verpflichten daher auch Jäger zu folgenden Zielen:
- Schutz und Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen
- Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert der Natur und Landschaft
- Ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur
- Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie deren natürliche Lebensräume
(§ 1 Bgld- NG 1990)
Natura 2000 ist ein zusammenhängendes, EU-weites Netz von Schutzgebieten, das dem länderübergreifenden Schutz gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume dient. Es ist das Kernstück der EU-Naturschutzpolitik.
Es setzt sich aus zwei Arten von Schutzgebieten zusammen, die auf zwei wichtigen EU-Richtlinien basieren:
- FFH-Gebiete(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie): Diese Gebiete werden für den Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten (außer Vögeln) sowie spezifischer Lebensraumtypen ausgewiesen.
- Vogelschutzgebiete(Vogelschutzrichtlinie): Diese Gebiete dienen speziell dem Schutz wildlebender Vogelarten und ihrer Lebensräume, insbesondere wichtiger Rast-, Brut- und Überwinterungsgebiete.
Die Jagd ist in Natura 2000-Gebieten grundsätzlich nicht verboten, unterliegt aber besonderen Bedingungen. Das zentrale Prinzip ist das Verschlechterungsverbot:
- Keine Verschlechterung: Der Zustand der geschützten Lebensräume und Arten darf sich durch menschliche Aktivitäten nicht verschlechtern.
- Jagdliche Praxis: Das kann bedeuten, dass bestimmte Jagdarten (z.B. Baujagd auf den Fuchs in Gebieten mit bedrohten Bodenbrütern) oder die Errichtung von Jagdeinrichtungen (z.B. Kanzeln in sensiblen Bereichen) eingeschränkt oder genehmigungspflichtig sein können.
- Prüfungspflicht: Bei allen Plänen oder Projekten – auch jagdlichen – muss geprüft werden, ob sie die Schutzziele des Gebietes erheblich beeinträchtigen könnten (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung).
Das österreichische Forstgesetz regelt umfassend den Umgang mit dem Lebensraum Wald und seine nachhaltige Bewirtschaftung.
- Erhaltung des Waldes: Schutz des Waldes und des Waldbodens als wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs (§ 1 Abs. 2 Z 1 ForstG)
- Nachhaltige Waldbehandlung: Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben (§ 1 Abs. 2 Z 2 ForstG)
- Nachhaltige Waldbewirtschaftung: Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung unter Berücksichtigung der biologischen Vielfalt, Produktivität und Regenerationsvermögen (§ 1 Abs. 2 Z 3 ForstG)
- Grunddefinition: Mit Holzgewächsen bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht (§ 1a Abs. 1 ForstG)
- Temporär unbestockte Flächen: Auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist (§ 1a Abs. 2 ForstG)
- Forstbetriebliche Flächen: Dauernd unbestockte Grundflächen im unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald, wie Bringungsanlagen, Holzlagerplätze oder Rückewege (§ 1a Abs. 3 ForstG)
- Ausnahmen: Nicht als Wald gelten Grundflächen mit parkmäßigem Aufbau, Baumreihen oder Christbaumkulturen (§ 1a Abs. 4, 5 ForstG)
Das Forstgesetz setzt klare Grenzen für die Nutzung von Waldflächen.
- Grundsätzliches Betretungsrecht: Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten (§ 33 Abs. 1 ForstG)
- Betretungsverbote: Nicht betreten werden dürfen Waldflächen mit behördlichem Betretungsverbot, forstbetriebliche Einrichtungen(Forstgärten, Holzlagerplätze) und Wiederbewaldungsflächen bis 3 m Bewuchshöhe (§ 33 Abs. 2 ForstG)
- Befristete Sperren: Zulässig für Baustellen, Holzerntearbeiten, Windwurfflächen, Schädlingsbekämpfung und wissenschaftliche Zwecke (§ 34 Abs. 2 ForstG)
- Dauernde Sperren: Möglich für Sonderkulturen, Erholungseinrichtungen und Privatbereiche bis maximal 5% der Gesamtwaldfläche bzw. 15 ha (§ 34 Abs. 3 ForstG)
- Zustimmungspflicht: Betreten zu anderen als Erholungszwecken(z.B. Zelten, Befahren oder Reiten) bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers (§ 33 Abs. 3 ForstG)
- Definition: Liegt vor bei wesentlicher Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens, Rutsch- oder Abtragungsgefahr, Unmöglichmachen rechtzeitiger Wiederbewaldung oder flächenhafter Gefährdung des Bewuchses (§ 16 Abs. 2 ForstG)
- Absolutes Verbot: Jede Waldverwüstung ist verboten (§ 16 Abs. 1 ForstG)
- Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch nicht befugte Personen im Wald (bei Waldbrandgefahr auch in Waldnähe) ist verboten. (§ 40 Abs. 1 ForstG)
Befugte Personen: der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter. (§ 40 Abs. 2 ForstG)
Die Forstaufsicht gewährleistet die Einhaltung des Forstgesetzes und überwacht die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung.
- Rodungsverfahren: Prüfung und Erteilung von Rodungsbewilligungen unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen (§ 17 ForstG)
- Auflagen und Bedingungen: Bindung von Rodungsbewilligungen an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zur Walderhaltung (§ 18 ForstG)
- Waldschutzmaßnahmen: Anordnung von Maßnahmen bei Waldverwüstung zur Abstellung und Beseitigung der Folgen (§ 16 Abs. 3 ForstG)
- Brandschutzverordnungen: Anordnung von Feuerverboten und Betretungsverboten bei besonderer Brandgefahr (§ 41 ForstG)
- Das Forstschutzorgan hat die Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt,
- eine Faustfeuerwaffe zu führen (§ 111 Abs. 1 ForstG)
- Personen aus dem Wald zu weisen, die Verwaltungsübertretungen begangen haben oder begründeten Anlass zur Besorgnis geben (§ 112 lit. a ForstG)
- Identitäten bei Verstößen festzustellen und bei der Behörde anzuzeigen (§ 112 lit. b ForstG)
- Personen zum Zwecke der Vorführung vor der Behörde in gesetzlich vorgesehenen Fällen festzunehmen (§ 112 lit. c ForstG)
- Forstprodukte und Werkzeuge im Besitz des Betretenen vorläufig zu beschlagnahmen sowie Behältnisse und Transportmittel dafür zu durchsuchen (§ 112 lit. d ForstG)