Fangjagd (in Bayern)

Autor: Alexander Scholl

Auch die ist im Sinne des Bundesjagdgesetzes (§ 1 Abs. 4 BJG). In Bayern muss der Fangjäger die Teilnahme an einem speziell anerkannten Fangjagdlehrgang nachweisen (Art. 28 Abs. 1 BayJG).

Die ist nur mit erlaubt, die unversehrt fangen (Lebendfangfallen) oder die sofort zuverlässig töten (Totfangfallen), (Art. 29a BayJG).

Als für den Totfang (Schlagfallen, § 12b AVBayJG) dürfen nur mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. „Schwanenhälse“ oder „“) verwendet werden, wenn sie über einen Köderabzug werden und im Verhältnis zur Bügelweite die vorgeschriebenen Mindestklemmkräfte einhalten. gestellte müssen täglich am Morgen kontrolliert werden.

Alle für den Totfang dürfen nur auf (nicht auf oder Druck) !

Lebendfang ist nur in Kasten-, Röhren- und Netzfallen erlaubt (§ 12a AVBayJG). für den Lebendfang müssen dem gefangenen genügend Freiraum bieten, so beschaffen sein, dass sich nicht verletzen kann, und die sind so einzubauen und zu , dass gefangenes im Dunkeln sitzt.

Kastenfallen unterscheidet man je nach Größe des in unterschiedliche Größen. Kastenfallen für , , und sind größer als solche für , und .
Röhrenfalle: Wird zum Fuchsfang eingesetzt und in beliebte Unterschlüpfe des oder auf Fuchspässe eingebaut.
: Das ist eine kleine Kastenfalle speziell für den von Wieseln, in einigen Ländern auch . Durch das Wippbrett gerät das gefangene hinter die Klappe und ist so gefangen. Bei Fangverbot von Mauswieseln muss ein Schlupfloch angebracht sein.

Merke gestellte müssen täglich einmal am Morgen, Wiesel-Wippbrettfallen täglich zweimal – mittags und abends -, die Drahtgitterfalle zum von Jungfüchsen tagsüber im Abstand von zwei Stunden kontrolliert werden.
Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und ,

von Alexander Scholl und dem Team von

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