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Die Ausbreitung des Schwarzwildes in den letzten Jahren verlangt die Ausnutzung aller Jagdmöglichkeiten auf Schwarzwild. Welche der nachgenannten Jagdarten oder -möglichkeiten sind ohne besondere behördliche Genehmigung gesetzlich zulässig?
Seit 2024 gilt in Bayern folgendes:
§ 11a Abs. 1 S. 1 AVBayJG
„Bei der Jagd auf Schwarzwild, dem Haarwild unterfallendes Raubwild und Nutria dürfen künstliche
Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die
einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt
sind, verwendet werden.“