Ein Hauseigentümer will auf seinem befriedeten Bezirk einen Steinmarder fangen. Was muss er dabei beachten?
Schwierige Frage, die inhaltlich nicht ganz eindeutig ist. Sie bezieht sich auf § 9 V NJagdG:
„Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks dürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen, soweit diese Befugnis nicht im Rahmen einer beschränkten Jagdausübung anderen zur Jagd befugten Personen übertragen ist.
Die Verbote des § 19 des Bundesjagdgesetzes und des § 24 dieses Gesetzes sowie die jagdrechtlichen Vorschriften über die Setz- und Aufzuchtzeiten gelten entsprechend.“
Es heißt, „jagdrechtlichen Vorschriften über die Setz- und Aufzuchtzeiten gelten entsprechend“. Es wird explizit nicht von den Jagd- und Schonzeiten gesprochen. Deshalb ist diese Antwortmöglichkeit falsch.
Tatsächlich halten wir diese enge Auslegung für problematisch und handeln selbst lieber im Sinne der Jagd- und Schonzeiten. Das gilt auch als Tipp für die mündliche Prüfung, in der sich an die Jagd- und Schonzeiten gehalten werden muss.
Danke an Cathrin von der Jagdschule Fuchsbau für die Hilfe bei der Erklärung zu dieser schwierigen Frage!