Ein Hauseigentümer will auf seinem befriedeten Bezirk einen Steinmarder fangen. Was muss er dabei beachten?
Schwierige Frage, die inhaltlich nicht ganz eindeutig ist. Sie bezieht sich auf § 9 V NJagdG :
„Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks dürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen, soweit diese Befugnis nicht im Rahmen einer beschränkten Jagdausübung anderen zur Jagd befugten Personen übertragen ist.
Die Verbote des § 19 des Bundesjagdgesetzes und des § 24 dieses Gesetzes sowie die jagdrechtlichen Vorschriften über die Setz- und Aufzuchtzeiten gelten entsprechend.“
Es heißt, „jagdrechtlichen Vorschriften über die Setz- und Aufzuchtzeiten gelten entsprechend“. Es wird explizit nicht von den Jagd- und Schonzeiten gesprochen. Deshalb ist diese Antwortmöglichkeit falsch.
Tatsächlich halten wir diese enge Auslegung für problematisch und handeln selbst lieber im Sinne der Jagd- und Schonzeiten. Das gilt auch als Tipp für die mündliche Prüfung, in der sich an die Jagd- und Schonzeiten gehalten werden muss.
Danke an Cathrin von der Jagdschule Fuchsbau für die Hilfe bei der Erklärung zu dieser schwierigen Frage!
er benötigt einen gültigen Jagdschein und einen Fallenschein (Fangjagdbescheinigung)
er benötigt eine Genehmigung der Jagdbehörde
er muss die Jagd- und Schonzeit beachten