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Ein Hauseigentümer will auf seinem einen fangen. Was muss er dabei beachten?


‌Schwierige Frage, die inhaltlich nicht ganz eindeutig ist. Sie bezieht sich auf § 9 V NJagdG:

„Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks dürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2 , , , , , , Minke, und fangen, töten und sich , soweit diese Befugnis nicht im Rahmen einer beschränkten anderen zur Jagd befugten Personen übertragen ist.

Die Verbote des § 19 des Bundesjagdgesetzes und des § 24 dieses Gesetzes sowie die jagdrechtlichen Vorschriften über die Setz- und Aufzuchtzeiten gelten entsprechend.“

Es heißt, „jagdrechtlichen Vorschriften über die Setz- und Aufzuchtzeiten gelten entsprechend“. Es wird explizit nicht von den Jagd- und gesprochen. Deshalb ist diese Antwortmöglichkeit falsch.

Tatsächlich halten wir diese enge Auslegung für problematisch und handeln selbst lieber im Sinne der Jagd- und . Das gilt auch als Tipp für die mündliche Prüfung, in der sich an die Jagd- und gehalten werden muss.

Danke an Cathrin von der Jagdschule für die Hilfe bei der Erklärung zu dieser schwierigen Frage!