Jagderlaubnisse (in Bayern)

Autor: Alexander Scholl

Vom streng zu unterscheiden ist die . Den Inhaber einer nennt man Jagdgast.

Jede Art von Einladung, Einwilligung, Zustimmung oder Duldung des Revierinhabers, bei mehreren von allen, zur Ausübung der durch den Jagdgast ist inhaltlich eine (Art. 17 BayJG).

Der Jagdgast übt ein fremdes mit Befugnis des aus (Art. 17 Abs. 4 BayJG). sich der Jagdgast nicht an die , die zeitlich, sachlich und örtlich beschränkt sein kann, dann übt er insoweit die unbefugt aus § 292 StGB).

Der kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder eine unentgeltliche erteilen.

Grundlage der unentgeltlichen (Art. 17 Abs. 1 BayJG) ist eine Gefälligkeit (Einladung), nicht ein Vertrag gast).

Die muss grundsätzlich von allen (Revierpächtern) gemeinsam erteilt werden.

Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die untereinander vereinbart haben, dass sie sich bei der Erteilung von Jagderlaubnissen gegenseitig vertreten (Art. 17 Abs. 1 BayJG).

Die Zustimmung des Verpächters zur Erteilung der ist erforderlich, sofern im nichts anderes vereinbart worden ist.

Eine mündliche genügt, wenn alle den Jagdgast – in Ruf- oder Sichtweite – im begleiten.

Eine schriftlich erteilte ist erforderlich, wenn der Jagdgast die allein ausübt oder wenn er nur von einem Teil der begleitet wird.

Merke ohne oder Überschreitung der ist (§ 292 StGB).

aufgrund nur mündlich erteilter ohne Begleitung des / der ist eine (Art. 17 Abs. 3 BayJG, Art. 56 Abs. 2 Nr. 3 BayJG).

Die unentgeltliche schafft nur die tatsächliche Möglichkeit im die auszuüben (Art. 17 Abs. 4 BayJG). Sie ist ein Gefälligkeitsakt und erlischt

  1. durch Widerruf aller ,
  2. durch Zeitablauf (bei befristeter Erlaubnis),
  3. durch Erledigung (z. B. Bockabschuss),
  4. durch Verlust des ,
  5. durch Verlust des Jagdausübungsrechts auf Seiten des Erlaubnisgebers.

Grundlage der entgeltlichen (Art. 17 Abs. 2 BayJG) ist ein Vertrag (Entgelt gegen .

Die rechtliche Stellung des Inhabers einer entgeltlichen liegt zwischen der eines Mitpächters und eines Jagdgastes. Deshalb gelten für ihn zahlreiche Bestimmungen, die auch für einen Mitpächter gelten:

Die entgeltliche erlischt durch

  1. Kündigung des Vertrags,
  2. Verlust des ,
  3. Zeitablauf,
  4. Verlust des Jagdausübungsrechts auf Seiten des Erlaubnisgebers.

Für entgeltliche Einzelabschüsse gelten die Besonderheiten und Beschränkungen der entgeltlichen nicht (Art. 17 Abs. 2 BayJG), da es sich bei ihnen jeweils nur um einmalige, kurzfristige Jagdausübungen handelt, während die eigentliche entgeltliche auf längere Dauer angelegt ist.

Eigentümer des vom Jagdgast erlegten einschließlich der ist grundsätzlich der .

Der Jagdgast wird nur dann Eigentümer des von ihm erlegten , wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Eignet sich der Jagdgast also, obwohl er nur die Erlaubnis zum des Stückes hat, dieses sich zu, er (§ 292 StGB).

Es besteht jedoch der jagdliche Brauch, dass dem die und das sog. (Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren) gebühren, letzteres sofern der selbst den vornimmt. Die dieses Brauchs liegt im Ermessen des .

Auch Inhaber von Jugendjagdscheinen können Jagdgäste sein. Allerdings dürfen sie die nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder einer jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson ausüben (§ 16 BJG). Die Begleitperson muss sich in unmittelbarer Nähe des Jugendjagdscheininhabers aufhalten.

Der Begriff Begleitperson im Sinne des Art. 17 Abs. 3 BayJG für den Jagdgast ist weiter zu fassen als der des § 16 BJG für den Jugendjagscheininhaber. Bei dem Jagdgast dient die Begleitung vor allem als Legitimation im Fall der Kontrolle. Es reicht aus, wenn sich der Revierinhaber zwar nicht in Ruf- oder Sichtweite befindet, aber ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, sich z. B. im selben Revierteil aufhält. Der Revierinhaber muss aber mit dem Jagdgast zusammen auf der sein. Es genügt also nicht, wenn er im Wirtshaus sitzt, während der Jagdgast auf ansitzt.

Bei befinden sich die Jagdgäste in Begleitung des . Ist dieser allerdings nicht anwesend oder einer von mehreren Mitpächtern, so ist eine schriftliche (mit allseitigem Einverständnis der Mitpächter) erforderlich.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und ,

von Alexander Scholl und dem Team von

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