Jagdpacht (in Bayern)

Autor: Alexander Scholl

Das ist mit dem Eigentum an Grund und untrennbar verbunden. Es kann nicht verkauft, verschenkt oder sonst übertragen werden, ohne dass das Grundstück, zu dem es gehört, gleichzeitig verschenkt, verkauft oder sonst übertragen wird. Das kann auch nicht verpachtet werden.

Verpachtet werden kann nur die Ausübung des . Der wird nicht Besitzer der zum gehörenden Flächen und des Aufwuchses. Mit der Pachtung des Jagdausübungsrechts erlangt der Pächter die Befugnis, in dem gepachteten wildlebende , die dem unterliegen () zu , auf sie die auszuüben und sie sich als Jagdbeute anzueignen (§ 1 BJG).

MerkeVerpachtet werden kann nur die Ausübung des .

Der muss schriftlich abgeschlossen (§ 11 Abs. 4 BJG) und von den Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben werden.

Der Abschluss des muss der Unteren (Art. 52 Abs. 3 BayJG) durch Vorlage der Vertragsurkunde werden. Die kann ihn innerhalb von drei Wochen beanstanden (§ 12 Abs. 1 BJG). Vor Ablauf dieser drei Wochen ab des Vertrags darf der Pächter die noch nicht ausüben, es sei denn, dass die die Ausübung der zu einem früheren Zeitpunkt gestattet hat 12 Abs. 4 BJG).

Die gepachteten Flächen sind in den einzutragen.

Pächter kann stets nur eine natürliche Person sein. Sie muss einen und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen haben (= Pachtfähigkeit: § 11 Abs. 5 BJG). zählen nicht als . Das Mindestalter eines Pächters beträgt daher zu Beginn der Pacht 21 Jahre.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Pächter bereits ein gewisses Mass an praktischer Jagderfahrung gesammelt hat, bevor er ein übernimmt. Im Einzelfall kann die Ausnahmen zulassen.

Jagdpachtfähig kann nur eine natürliche Person sein. Ausnahmsweise dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts zupachten (Art. 14 Abs. 3 BayJG).

Verpächter ist der Inhaber des Jagdausübungsrechts, also der Eigentümer (beim oder die (beim gemeinschaftlichen Jagdrevier).

MerkePachtgegenstand ist die Ausübung des in seiner Gesamtheit = Rechtspacht). Der Pächter pachtet also ein Recht, nicht Grund und .

Eine Weiterverpachtung oder eine Unterverpachtung durch den Pächter an einen Dritten ist nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.

Die Ausübung des kann nur in seiner Gesamtheit, also nur als Ganzes, verpachtet werden (§ 11 Abs. 1 BJG). Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht verpachtet werden. Ein solcher Pachtvertrag ist nichtig (§ 11 Abs. 6 S. 1 BJG).

Allerdings kann sich der Pächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmte Wildarten bezieht, vorbehalten (§ 11 Abs. 1 S. 2 BJG).

Die Pachthöchstfläche beträgt 1.000 ha je Pächter (§ 11 Abs. 3 BJG). Sie begrenzt die Fläche, an der ein einzelner Pächter das pachten kann. Mehr kann ein einzelner Pächter nicht pachten.

Im bayerischen Hochgebirge und seinen Vorbergen beträgt die Pachthöchstfläche 2.000 ha(Art. 16 Abs. 1 BayJG).

Bei der Verpachtung der brauchen nicht ausgesondert zu werden. Bei der Berechnung der Mindestgröße von Gemeinschaftsjagdrevieren zählen die Bezirke nicht mit (Art. 10 Abs. 1 BayJG). In allen übrigen Fällen zählen die Bezirke mit, auch bei der Berechnung der Mindestgröße von Eigenjagdrevieren.

Die Pächterhöchstzahl begrenzt die Zahl der Pächter nach der Revierfläche.

Die Höchstzahl der Pächter beträgt in Bayern bis zu 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) zwei Pächter, für je weitere angefangene 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) ein weiterer Pächter(Art. 15 Abs. 1 BayJG).

Die Höchstzahl der eines Eigenjagdreviers beträgt in Bayern bis zu 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) zwei Personen, für je weitere angefangene 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) ein weiterer Pächter (Art. 8 Abs. 2 BayJG).

Vereinbaren mehrere Mitpächter untereinander, das aufzuteilen, so hat dies interne Bedeutung zwischen den Pächtern. Gegenüber dem Verpächter und allen Dritten ist jeder der Pächter für jagdausübungsberechtigt und für die volle Leistung usw.) verpflichtet.

Die Mindestpachtdauer für Niederwildreviere beträgt 9 Jahre betragen (§ 11 Abs. 4 BJG, Art. 14 Abs. 2 BayJG). Die Mindestpachtdauer für Hochwildjagden beträgt 12 Jahre (Art. 14 Abs. 2 BayJG). Die Mindestpachtdauer kann vertraglich nicht verkürzt werden. Nach oben besteht für die Pachtdauer keine Grenze. Sie kann z. B auf unbegrenzte Zeit oder auch die Lebenszeit des Pächters abgeschlossen werden (§ 11 Abs. 4 BJG).

Bei der Verlängerung eines laufenden Pachtvertrags muss die Mindestpachtzeit nicht eingehalten werden (§ 11 Abs. 4 BJG). Sie muss rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Vertrags verlängert werden.

Mit der Verlängerung können kleinere Abänderungen der bisherigen Vereinbarungen einhergehen (z. B. Erhöhung / Reduzierung des Pachtpreises). Bei größeren Veränderungen liegt keine Verlängerung mehr vor, sondern entweder ein neuer Pachtvertrag oder ein Änderungsvertrag (Art. 14 Abs. 5 BayJG). In beiden Fällen gelten wieder die Mindestpachtzeiten.

Ein ist nichtig (§ 11 Abs. 6 BJG), d. h. von Anfang an ungültig, wenn

Der kann sowohl vom Pächter als auch vom Verpächter gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.

Ein solcher wichtiger Grund zur Vertragsbeendigung ist z. B. für den Verpächter die Nichtzahlung des Pachtzinses. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Pächter ist das eines Hochwildbestandes bei der Pacht einer Hochwildjagd.

Ein erlischt, wenn dem Pächter der unanfechtbar entzogen oder versagt worden ist (§ 13 BJG). Ist die Gültigkeitsdauer eines abgelaufen, so erlischt der nur dann, wenn der innerhalb einer von der gesetzten angemessenen Frist einen nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (Art. 19 BayJG).

Mit den übrigen Pächtern bleibt in diesem Fall der Pachtvertrag bestehen. Sie können ihn jedoch mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung des Vertrags durch das Ausscheiden des Mitpächters unzumutbar geworden ist (§ 13a BJG).

Mehrere Pächter (= Mitpächter) müssen alle Entscheidungen, die die Ausübung der betreffen, einvernehmlich treffen. Grundlos verweigertes Einverständnis kann eingeklagt werden.

Erlegtes gehört ihnen gemeinschaftlich zu gleichen Anteilen.

Alle Mitpächter sind in vollem Umfang für die der jagdrechtlichen Verpflichtungen im ganzen verantwortlich (z. B. für die und den Abschuss, die u. a.).

Im übrigen gilt für Mitpächter untereinander: gleiche Rechte, gleiche Pflichten und gleiche Lasten, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

Scheidet ein Mitpächter aus, bleibt der mit den übrigen Pächtern bestehen. Ihnen wachsen die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Mitpächters an.

Der erlischt grundsätzlich, wenn durch das Ausscheiden des Mitpächters die Pachthöchstfläche dauerhaft überschritten wird. Außerdem steht den verbliebenen Vertragspartner ein Kündigungsrecht zu 13a BJG).

Beim Tod eines Pächters seine Erben an seine Stelle in den Pachtvertrag ein (Rechtsnachfolge).

Ist ein Erbe jagdpachtfähig, übt er die für die Erbengemeinschaft aus. Andernfalls müssen die Erben einen jagdpachtfähigen Dritten benennen, der die für sie ausübt. Können mehrere Erben an Stelle des Verstorbenen , ist die Pächterhöchstzahl der Revierfläche zu beachten.

Der Pachtvertrag endet nur dann durch den Tod des Pächters, wenn dies ausdrücklich im Pachtvertrag vereinbart worden ist.

Wird eine ganz oder teilweise veräußert, so bleibt ein laufender Pachtvertrag hiervon unberührt. Der Grundsatz lautet: Kauf bricht nicht .

Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdrevier gehörendes Grundstück veräußert, so hat dies auf den laufenden ebenfalls keinen Einfluss. Er läuft unbehelligt weiter, selbst wenn durch den Eigentumswechsel ein entstanden ist (§ 14 BJG).

Das Bayerische enthielt früher umfangreiche Vorschriften zur Versteigerung und zur öffentlichen Ausbietung (Submission) der . Da diese Verpachtungsarten nahezu bedeutungslos geworden sind, sind die entsprechenden Vorschriften aus dem gestrichen worden. Fast alle Verpachtungen erfolgen heute im Wege der freihändigen Vergabe. Bei der Verpachtung durch freihändige Vergabe entscheidet die Versammlung der Jagdgenossen in nicht öffentlicher Versammlung über die Erteilung des Zuschlags.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und ,

von Alexander Scholl und dem Team von

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