Rechtliches zur Wildbretvermarktung in Österreich

Dieses Kapitel behandelt die gesetzlichen Bestimmungen zur , die Rolle des Jägers im Lebensmittelrecht, die Aufgaben der bei der sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Verkauf und die Vermarktung von .

Seit 1. Januar 2006 bildet das europäische Hygienerecht für Lebensmittel das rechtliche Fundament für die . Dieses umfassende Regelwerk besteht aus zwei zentralen EU-Verordnungen:

  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 - Allgemeine Lebensmittelhygiene
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 - Spezifische Hygieneanforderungen für tierische Lebensmittel

Die Umsetzung in Österreich erfolgt darüber hinaus durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) und die Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung (LMHDV, BGBl. II Nr. 108/2006).

MerkeDie Vorschriften zur gelten österreichweit. Landesgesetze können diese nicht abändern oder lockern.

Lebensmittelunternehmer sind Personen oder Unternehmen, die verantwortlich dafür sind, dass in ihrem Tätigkeitsbereich alle lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

Merke werden automatisch zu Lebensmittelunternehmern, sobald sie vermarkten oder weitergeben.

Inverkehrbringen umfasst jede Form der Bereitstellung von Lebensmitteln für andere Personen - sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich, einschließlich Verkauf, Verschenken oder sonstiger Weitergabe.

MerkeAuch die kostenlose Weitergabe von löst die Pflichten eines Lebensmittelunternehmers aus.

Primärproduktion umfasst bei der Jagd das sowie das anschließende und des Wildes. Weitergehende Bearbeitungsschritte wie Häuten oder Zerlegen zählen bereits zur Verarbeitung.

Merke = plus und - alles andere ist bereits Verarbeitung.

Kundige Person (gemäß EU-VO 853/2004, Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nr. 2 und § 27 Abs. 3 LMSVG) ist eine ausreichend , die eine erste Wilduntersuchung vor Ort durchführt. Ausbildung in mindestens folgenden Bereichen:

  • Anatomie: Normale Anatomie, Physiologie und Verhaltensweisen von frei lebendem Wild
  • Pathologie: Abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen beim Wild
  • Hygiene: Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit Wildkörpern
  • Rechtsvorschriften: Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Gesundheit und Hygiene
MerkeOhne positive Bestätigung einer ist die Vermarktung von unzulässig. Die muss sich von der ausreichenden Schulung der überzeugen (EU-VO 853/2004, Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nr. 4).

Für erlegtes Wild stehen grundsätzlich 3 rechtliche Verwertungswege zur Verfügung:

  1. Eigenbedarf: Verwendung für den persönlichen Verzehr ohne Inverkehrbringen (§ 53 Abs. 3 LMSVG)
  2. Direktvermarktung: Direkte Abgabe kleiner Mengen an Endverbraucher oder örtliche Einzelhandelsunternehmen (§ 11 LMSVG, §§ 5-7 LMHDV)
  3. : Verkauf an zugelassene Verarbeitungsbetriebe für den gewerblichen Vertrieb (§ 53 Abs. 1, § 54 LMSVG)
MerkeJeder Verwertungsweg unterliegt unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen und Untersuchungspflichten.

Frei lebendes Wild bezeichnet jagdbare Huftiere, Hasentiere und andere Landsäugetiere sowie in freier Wildbahn. Die rechtliche Einteilung erfolgt in:

MerkeGroß- und unterliegen unterschiedlichen Hygienestandards, insbesondere bei Kühltemperaturen und Lagerungsvorschriften.

Wild aus freier Wildbahn ist unter bestimmten Voraussetzungen von der amtlichen Untersuchungspflicht ausgenommen, wenn es für den Eigenbedarf des Tierhalters verwendet wird (§ 53 Abs. 3 LMSVG).

  1. Schlachtungsvoraussetzungen (§ 53 Abs. 3 Z 1 LMSVG):
  • Nicht gewerblich: Die Schlachtung darf nicht in gewerblichen oder industriellen Betrieben erfolgen
  • Getrennte Schlachtung: Die Schlachtung darf nicht gemeinsam mit anderen Tieren, die der Schlachttier- und unterliegen, erfolgen
  1. Verarbeitungsvoraussetzungen (§ 53 Abs. 3 Z 2 LMSVG):
  • Getrennte Lagerung: Das Fleisch darf nicht mit Fleisch, das in Verkehr gebracht wird, oder gelagert werden
  1. Gesundheitliche Voraussetzungen (§ 53 Abs. 3 Z 3 LMSVG):
  • Seuchenfrei: Beim Tier darf kein Seuchenverdacht gegeben sein
  • Gesund: Das Tier darf keine Krankheitserscheinungen zeigen, die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als Lebensmittel haben
  • Rückstandsfrei: Es darf kein Verdacht auf höhere als erlaubte Rückstände gegeben sein
MerkeDie Ausnahme für den Eigenbedarf gilt nur, wenn alle 3 Voraussetzungsgruppen gleichzeitig erfüllt sind.

, die erlegtes Wild vermarkten, werden rechtlich als Primärproduzenten im Lebensmittelbereich eingestuft und unterliegen den entsprechenden gesetzlichen Hygienevorschriften.

Merke"In der bedeutet ungehäutet - das Wild befindet sich noch im ursprünglichen Fellzustand.

Folgende Pflichten obliegen dem :

  • Ordnungsgemäße Erlegung und anschließende Wildbehandlung
  • Einhaltung aller hygienerechtlichen Vorgaben
  • Führung der vorgeschriebenen Dokumentation
  • Zusammenarbeit mit kundigen Personen
MerkeAls Lebensmittelunternehmer haftet der rechtlich für alle Aspekte der bis zur Übergabe an den nächsten Beteiligten.

Die wichtigste Verpflichtung des Jägers ist der umfassende Kontaminationsschutz des Wildbrets. Dies bedeutet Schutz vor Verunreinigungen durch Umwelteinflüsse, verschmutztes Wasser, Chemikalien wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder Tierarzneimittel.

Ausrüstungshygiene:

  • Sämtliche Geräte, Behälter, Transportmittel und Fahrzeuge müssen hygienisch einwandfrei sein
  • Mehrfach verwendbare Gegenstände sind nach jeder Nutzung zu reinigen und desinfizieren

Wasserstandards:

  • Ausschließlich Trinkwasser oder hygienisch einwandfreies Wasser verwenden
  • Natürliches Quellwasser erfüllt diese Anforderungen

Personalhygiene:

  • Sämtliche beteiligten Personen müssen gesundheitlich unbedenklich und fachlich qualifiziert sein

Kontaminationsprävention:

  • Umfassender Schutz vor Haustieren und Schädlingen erforderlich
MerkeTrinkwasserqualität oder vergleichbare Wasserstandards sind bei der Wildbehandlung zwingend erforderlich.

Dokumentiert werden muss:

  • Art und Herkunft verwendeter Futtermittel
  • Krankheitsverdacht oder nachgewiesene Erkrankungen
  • Untersuchungsergebnisse

Die Direktvermarktung stellt eine Erleichterung für dar, die begrenzte Mengen ihres selbst erlegten Wildes unmittelbar an Verbraucher oder lokale Einzelhändler abgeben möchten - ohne die sonst erforderliche amtstierärztliche (§ 11 LMSVG, § 53 Abs. 5 LMSVG).

MerkeDirektvermarktung ist ausschließlich für selbst erlegtes Wild zulässig - der Zwischenhandel mit Wild anderer ist ausgeschlossen.

Grundvoraussetzungen (§ 6 LMHDV):

  • Abgabe nur frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen (§ 1 LMHDV)
  • Nur selbst erlegtes Wild (§ 6 Z 1 LMHDV)

Untersuchung (§ 6 Z 1 LMHDV):

  • Untersuchung durch (§ 27 Abs. 3 LMSVG)
  • Trichinellenuntersuchung(parasitäre für anfällige Arten nach Verordnung (EG) Nr. 2075/2005
  • Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem stattfinden

Dokumentation (§ 6 Z 2 LMHDV):

  • Aufzeichnungen über durchgeführte Untersuchungen
  • Meldung bei auffälligem Befund an amtlichen Tierarzt
  • Berichterstattung an Landeshauptmann nach dessen Anweisungen

Kühlung und (§ 6 Z 3 LMHDV):

  • Kühlung auf nicht mehr als +4°C innerhalb angemessener Zeit
  • Magen und Gedärme müssen sobald wie möglich entfernt werden
  • Soweit klimatische Verhältnisse erlauben, ist aktive Kühlung nicht erforderlich

Vermarktungsfrist (§ 6 Z 5 LMHDV):

  • Vermarktung binnen 7 Tagen nach dem

Für gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie für .

Folgende Bestimmungen unterscheiden sich:

Untersuchung (§ 5 Z 2 LMHDV):

  • Untersuchung von Wildkörper und allen Eingeweiden (außer Magen und Darm) - im Gegensatz zu , wo nur Wildkörper

Bescheinigung (§ 5 Z 3 LMHDV):

  • Bei unauffälligem Befund: nummerierte Bescheinigung durch erforderlich
  • Angabe von Datum, Zeitpunkt und Ort der Erlegung durch
  • Bescheinigung als Anhänger am Tierkörper anbringen

Kühlung (§ 5 Z 5 LMHDV):

  • Wildkörper auf nicht mehr als +7°C innerhalb angemessener Zeit (statt +4°C bei
  • Eingeweide für menschlichen Verzehr auf nicht mehr als +3°C

heißt, ein erlegtes Wild fachgerecht in verwertbare Teile wie Rücken, , Schulter, , Hals, Rippen usw. zu zerlegen.

Zerwirktes Wild meint also das bereits in Portionen zerlegte, küchenfertige .

Für zerwirktes Wild gelten dieselben Hygienevoraussetzungen wie für Groß- bzw. .

Darüber hinaus sind die folgenden Bestimmungen zu erfüllen:

Verarbeitung (§ 7 Z 1 LMHDV):

  • Entbluten, Enthäuten oder Rupfen ohne ungebührliche Verzögerung
  • Vermeidung jeder Kontamination des Fleisches
  • Vorkehrungen zur Verhinderung des Auslaufens von Magen- und Darminhalt bei

(§ 7 Z 2 LMHDV):

  • unter Berücksichtigung von Transportdauer, -bedingungen und -mittel
  • Vorgeschriebene Temperaturen dürfen nicht überschritten werden

Kennzeichnung (§ 7 Z 3 LMHDV):

  • Obligatorische Kennzeichnung mit dem Hinweis aus Direktvermarktung"
  • Nennung des Jagdgebietes
MerkeZerwirktes Wild ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung darf nicht verkauft werden.

Bei der Abgabe von Wild an zugelassene oder Sammelstellen gelten die EU-Bestimmungen der Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene und der Verordnung 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften (§ 53 Abs. 1 LMSVG). Das kann von zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben in die gesamte EU verkauft werden.

MerkeFür die Abgabe an gelten die strengeren EU-Hygienevorschriften der (Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Abschnitt IV).

Für gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie bei der Direktvermarktung.

Folgende Bestimmungen unterscheiden sich:

(§ 53 LMSVG, Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Abschnitt IV Kapitel III Nr. 5):

  • Magen-Darm-Trakt muss bei nicht vor Ort entfernt werden (im Gegensatz zur Direktvermarktung)
  • Tierkörper müssen im ohne ungerechtfertigte Verzögerung ausgeweidet werden

Amtstierärztliche (§ 54 LMSVG):

MerkeBei der Abgabe an ist immer eine amtstierärztliche erforderlich, unabhängig von der vorangegangenen Untersuchung durch die .

Für gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie bei der Direktvermarktung.

Folgende Bestimmungen unterscheiden sich:

Bescheinigung bei auffälligem Befund (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Abschnitt IV Kapitel II Nr. 4):

  • Bei auffälligem Befund: Kopf (außer , , Hörner) und alle Eingeweide (außer Magen und Gedärme) müssen beigefügt werden
  • Eingeweide müssen als zu einem bestimmten Tier gehörig erkennbar sein

(§ 53 LMSVG):

  • Während der Beförderung zum muss das Übereinanderlegen von Wildkörpern vermieden werden

Amtstierärztliche (§ 54 LMSVG):

Rechtliches zur Wildbretvermarktung in Österreich



Nächster Artikel

Es gibt keine weiteren Artikel