Dieses Kapitel behandelt alle Formen der Jagdberechtigung, von der regulären Jagdkarte bis zu speziellen Erlaubnissen für Gäste.
Die Jagdberechtigung ist die behördlich erteilte Erlaubnis zur Ausübung der Jagd und umfasst verschiedene Formen:
- Jagdkarte (Jahresjagdkarte): Behördliche, jährlich zu erneuernde Berechtigung zur Jagd generell
- Jagdgastkarte: Befristete behördliche Berechtigung für Inhaber von Jagdscheinen aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland
- Jagderlaubnisschein: Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zur Jagd durch Scheininhaber in seinem Revier
Die Jagdberechtigung ist ausschließlich Landessache, wodurch sich die Voraussetzungen, Verfahren und Gebühren zwischen den Bundesländern unterscheiden.
Österreichische Jagdkarten sind nicht bundesweit gültig, sondern nur in dem Bundesland, in welchem sie ausgestellt wurden.
Allerdings reicht die Jagdkarte eines anderen Bundeslandes als Nachweis der jagdlichen Eignung aus. So kannst du mit jeder österreichischen Jagdkarte in einem anderen Bundesland die dortige Jagdkarte beantragen.
Die Jagdkarte ist ein öffentlich-rechtlicher Erlaubnisschein, der die grundsätzliche Befähigung zur Jagdausübung bescheinigt. Sie ist jedoch keine Berechtigung zur Jagd an sich, sondern nur eine von mehreren Voraussetzungen dafür.
Überall in Österreich sind Jäger verpflichtet, während der Jagd eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen. Diese muss auf Verlangen bestimmten Personen vorgewiesen werden. Dazu zählen insbesondere die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei), die Jagdschutzorgane sowie der Jagdausübungsberechtigte des jeweiligen Reviers.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Jagdkarte sind in allen Bundesländern grundsätzlich ähnlich, unterscheiden sich jedoch in wichtigen Details wie Mindestalter und zusätzlichen Anforderungen:
Genaue Voraussetzungen für gültige Jagdkarte (§ 61 Abs. 3 Bgld- JagdG 2017):
- Mindestalter: 16 Jahre (um Jägerprüfung zu absolvieren)
- Bis 18 Jahre: Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters und waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung notwendig (§ 11 Abs. 2 WaffG)
- Jagdliche Eignung durch bestandene Jägerprüfung im Burgenland (siehe unten) oder gültige Jagdkarte für anderes Bundesland
- Keine Verweigerungsgründe wie waffenrechtliches Verbot, körperliche
/geistige Unfähigkeit, Suchtmittelabhängigkeit, Vorstrafen wegen Verbrechen gegen Leib und Leben, Jagdrechtsverstöße (§ 64 Bgld- JagdG 2017) - Fristgerechte, jährliche Bezahlung der Jagdkartenabgabe und des Jagdhaftpflichtversicherungsbeitrages
Die Jagdkarte ist grundsätzlich für ein Jagdjahr gültig. Die Verlängerung der Jagdkarte erfolgt durch rechtzeitige Bezahlung der erforderlichen Beiträge.
MerkeDie Jagdkarte verlängert sich automatisch durch rechtzeitige Beitragszahlung - es ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Bei verspäteter Zahlung ist die Jagdkarte ungültig!Die Jagdkarte ist in allen Bundesländern durch die ausstellende Behörde zu entziehen, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen für die Jagdkartenerteilung nachträglich wegfallen: Der Entzug führt in allen Bundesländern zum Verlust der Jagdberechtigung und hat oft Auswirkungen auf das Waffengesetz(z. B. Verbot des Erwerbs
Oberösterreich und Niederösterreich haben seit einigen Jahren digitale Jagdkarten eingeführt, die rechtlich den physischen Jagdkarten gleichgestellt sind:
Jagdgastkarten berechtigen zur temporären Jagdausübung in einem Bundesland ohne Besitz einer österreichischen Jagdkarte. Die Jagdgastkarte ist dabei ein Ersatz für die reguläre Jagdkarte, berechtigt jedoch nicht automatisch zur Jagd, sondern nur in Verbindung mit der Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.
In Salzburg ist die Jagd mit Jagdgastkarte nur in Begleitung des Jagdinhabers oder eines von ihm beauftragten Jagdkarteninhabers zulässig (§ 48 Abs. 6 Sbg-JG).
Jagdgastkarten werden entweder von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Jagdverband an den zuständigen Jagdausübungsberechtigten ausgestellt. Dieser kann die Karten dann an Jagdgäste weitergeben.
- Ausstellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten (§ 62 Abs. 2 Bgld- JagdG 2017).
(§ 62 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017)
- Inhaber von Jagdkarten anderer Bundesländer mit Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
- EU
/EWR/Schweizer Staatsangehörige mit ausländischem Hauptwohnsitz und gültiger EU/EWR/Schweizer Jagdkarte plus Jagdhaftpflichtversicherung - Andere ausländische Staatsangehörige mit ausländischem Wohnsitz und Nachweis einer Jagdberechtigung in ihrem Wohnsitzstaat oder Besitz einer Jagdkarte in den letzten 20 Jahren eines Staates mit gleichwertiger Prüfung, plus Jagdhaftpflichtversicherung
(§ 62 Abs. 3 Bgld- JagdG 2017)
- Gültigkeitsdauer: 24 Stunden oder ein Monat ab Ausgabe an den Jagdgast
- Geltungsbereich: Gesamtes Bundesland Burgenland
Der Jagderlaubnisschein ist eine schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten, die Personen mit gültiger Jagdkarte berechtigt, ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgans zu jagen. Er ist keine eigenständige Jagdberechtigung, sondern eine Ergänzung zur Jagdkarte, die die selbständige Jagdausübung in einem bestimmten Gebiet ermöglicht.
Spezifische Regelungen nach Bundesländern:
(§ 66 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017)
- Jeder, der nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigtenoder dessen Jagdschutzorgans jagt
- Ausnahme: Für Gesellschaftsjagden ist kein Jagderlaubnisschein erforderlich
- Voraussetzung: Gültige Jagdkarte
(§ 66 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017)
- Der Jagdausübungsberechtigte stellt den Jagderlaubnisschein aus
- Form: Schriftliche Bewilligung auf den Namen des Empfängers
(Anlage 5 Oö. JVO 2024)
Der Jagderlaubnisschein muss mindestens enthalten:
- Namen des Jagdausübungsberechtigten
- Adresse des Jagdausübungsberechtigten
- Bezeichnung des Jagdgebietes
- Wildart
- Erlaubte Zeitdauer
Die Jägerprüfung ist die zentrale Voraussetzung für die Erteilung einer Jagdkarte und in allen Bundesländern obligatorisch. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Befähigungsprüfung, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die sachgerechte und weidmännische Jagdausübung nachweist.
Das Mindestalter für die Zulassung zur Jägerprüfung variiert zwischen den Bundesländern:
16 Jahre für die Jägerprüfung (§ 63 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017).
Die Jägerprüfung umfasst in allen Bundesländern ähnliche Fachbereiche, wobei Gewichtung und Details variieren können:
Die Jägerprüfung besteht in allen Bundesländern grundsätzlich aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil(Schießprüfung und Waffenhandhabung). Die erfolgreiche Absolvierung beider Teile ist für das Bestehen erforderlich.
Die Themenschwerpunkte unterscheiden sich in den Bundesländern:
(§ 63 Abs. 4-6 Bgld- JagdG 2017)
- Struktur: Theoretischer (mündlich, max. 45 Minuten) + praktischer Teil
- Prüfungsform: Nicht öffentlich, kommissionell oder in Teilbereichen als Einzelprüfungen möglich
- Fachbereiche (7):
- Jagdrechtliche Vorschriften einschließlich Natur-, Tier-, Umweltschutz-, Forst- und Waffenrecht
- Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen und Munition sowie Sicherheitsvorschriften
- Erkennungsmerkmale und Lebensweise des heimischen Wildes
- Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), Wildökologie und Lebensraumgestaltung
- Wichtigste Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche
- Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung
- Behandlung des erlegten Wildes
- Praktische Prüfung: Waffenhandhabung und Schießfertigkeit auf behördlich genehmigter Schießstätte
Alle Bundesländer anerkennen bestimmte Ausbildungen als Prüfungsersatz:
- Forstfachschulen und Forstwirtschaftsstudium
- Berufsjägerausbildung aus anderen Bundesländern
- Vergleichbare jagdliche Ausbildungen mit entsprechenden Inhalten
Alle Bundesländer können ausländische Jägerprüfungen anerkennen, wobei meist eine Ergänzungsprüfung in österreichischem Jagdrecht erforderlich ist. Die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde und hängt vom Herkunftsland und der Vergleichbarkeit der Ausbildung ab.