Jagdschutz (in Bayern)

Autor: Alexander Scholl

Gegenstand des Jagdschutzes ist (§ 23 BJG):

  1. Schutz des , und zwar insbesondere vor Wilderern + wildernden Hunden und + Futternot und
  2. die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des und der erlassenen Vorschriften.

Der umfasst in Bayern auch den Schutz des vor Beeinträchtigungen durch dem nicht unterliegende Tierarten , soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind ( z. B. , , sowie vor aufsichtslosen Hunden und (Art. 40 BayJG).

MerkeBei der Verletzung anderer als jagdrechtlicher Vorschriften, stehen den Jagdschutzberechtigten keine besonderen Befugnisse zu, auch nicht, wenn sich die Zuwiderhandlungen im eigenen ereignen (“ und „, sonst nichts).

  1. die zuständigen öffentlichen Stellen,
  2. der Revierinhaber,
  3. bestätigte .

Die Jagdschutzberechtigten sind verpflichtet, den durchzuführen („Jagdschutz = Wildschutz„), Art. 40 BayJG. Der ist Bestandteil der Hegepflicht.

Der Umfang der Befugnisse im ergibt sich nach der jeweiligen Stellung des Jägers (Art. 42 Abs. 1 BayJG), (Art. 42 Abs. 2 BayJG).

Jagdgäste, angestellte und nicht bestätigte haben im wesentlichen nur die Befugnisse, die auch jedem anderen (sog. Jedermannsrechte), nämlich:

Zur Durchsetzung dieser Rechte ist der Einsatz von körperlicher Gewalt zulässig, nicht aber der Gebrauch der . Geht der Täter aber zum Angriff über, kann eine Situation entstehen, die je nach Intensität des Angriffs jetzt den Einsatz der erlaubt.

Der Revierinhaber kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des vor vor Futternot und umfasst (Art. 41 Abs. 4 BayJG).

Der Revierinhaber hat zusätzlich zu den Jedermannsrechten die Befugnis (Art. 42 Abs. 1 BayJG), Personen

  • die in seinem unberechtigt , oder
  • die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften , oder
  • die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur ausgerüstet angetroffen werden,
  1. anzuhalten,
  2. ihnen , und sonstige Jagdgeräte sowie Hunde und abzunehmen und
  3. ihre Person festzustellen.

Ein bestätigter , der nicht Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist, hat im grundsätzlich dieselben Rechte wie der Revierinhaber (§ 25 BJG), (Art. 42 Abs. 1 BayJG)

Bestätigte , die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und sind außerdem Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 25 BJG). In Bayern haben sie die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht (Art. 42 Abs. 3 BayJG).

Ein Schusswaffengebrauch gegen Personen ist (nur!) bei (§ 32 StGB) erlaubt.

Beim Einsatz von gegen Personen ist größte Zurückhaltung geboten. Von mehreren geeigneten Abwehrmaßnahmen darf nämlich nur das zur Beseitigung des Angriffs erforderliche – also das mildeste – Mittel eingesetzt werden.

Der ist befugt wildernde und Hunde abzuschießen (Art. 42 Abs. 1 BayJG).

Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdrevier außerhalb der Einwirkung ihrer Aufsichtsperson erkennbar dem nachstellen und dieses gefährden können. Als wildernd gelten im Zweifel , die im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten angetroffen werden oder sich in gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten aufgestellt worden sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG).

Das gilt nicht für Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in gefangenen , deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.

In Bayern dürfen bereits vorbeugende Maßnahmen treffen, bevor Hund oder wildern.

AchtungWer einen Hund im Jagdrevier unbeaufsichtigt laufen lässt, eine (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG). Unbeaufsichtigt ist ein Hund auch dann, wenn er Anweisungen seines Führers keine leistet.

Futternot liegt vor, wenn das wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse die zur Existenz notwendige natürliche längere Zeit nicht vorfindet. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur angemessenen enthalten Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG und § 23a AV BayJG.

sind im § 24 BJGgeregelt.

Anzeigepflichtig hinsichtlich des Auftretens einer (z. B. , , , ist der . Zur Beseitigung von und verendetem ist er gesetzlich nicht verpflichtet.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und ,

von Alexander Scholl und dem Team von

Nächster Artikel

Es gibt keine weiteren Artikel