Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

Diese Verordnung regelt die Hygieneanforderungen bei der direkten Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel an den oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den abgeben.

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Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, , Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Es ist soweit das nach dem jeweiligen der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist, sicherzustellen, dass die vor Kontaminationen geschützt werden.
  2. Die für die Abgabe und damit zusammenhängenden Vorgänge verwendeten Anlagen, Behälter, Transportkisten, Ausrüstungen und Fahrzeuge müssen bei ihrer Verwendung sauber sein. Mehrwegbehälter, Transportkisten, Ausrüstungen und Fahrzeuge sind nach jeder Verwendung zu reinigen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu desinfizieren.
  3. Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete Fische abgeben, müssen die Erzeugnisse bei einer Temperatur lagern und befördern, die jener von Schmelzeis entspricht.

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Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. § 2 Z 1 und 2.
  2. §§ 2 bis 6 der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Der abgegebene Rohrahm darf nur aus Rohmilch, welche die Kriterien gemäß § 6 der Rohmilchverordnung erfüllt, hergestellt sein.

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Lebensmittelunternehmer, die Eier, die von Tieren aus eigener Haltung stammen, gemäß § 1 abgeben, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Eier müssen im Erzeugerbetrieb bis hin zum Verkauf an den sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gelagert, sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
  2. Die Eier müssen bei einer vorzugsweise konstanten Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die die hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse am besten gewährleistet.
  3. Die Eier müssen binnen 21 Tagen nach dem Legen an den abgegeben werden.

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Werden Tierkörper von direkt vom frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen gemäß § 1 abgegeben, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:

Nach dem des frei lebenden Großwilds müssen Mägen und Gedärme so bald wie möglich entfernt werden; erforderlichenfalls müssen die Tiere entblutet werden. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern. Dabei hat der auf Merkmale zu achten, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.

Eine gemäß § 27 Abs. 3 LMSVG muss die Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide (außer Magen und Darm) auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.

: Alle für anfälligen Arten sind einer nach einer in der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf , ABl. Nr. L 338/2005 vom 22. Dezember 2005, angeführten Methode zu unterziehen, wobei die Befristung gemäß Art. 16 der genannten Verordnung nicht anzuwenden ist.

Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem stattfinden. Die Vermarktung darf erst erfolgen, wenn diese Untersuchung den Nachweis erbracht hat, dass das Fleisch keine Merkmale aufweist, die darauf schließen lassen, dass es gesundheitlich bedenklich sein könnte. Steht keine zur Verfügung, muss die Untersuchung von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt werden.

Werden bei der Untersuchung gemäß Z 2 keine auffälligen Merkmale im Sinne des Art. 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, festgestellt, und vor dem keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird.

In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens vom aufgeführt werden. Diese Bescheinigung ist in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen. Die hat über die gemäß Z 2 durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen zu und dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen Bericht zu erstatten.

Werden bei der Untersuchung gemäß Z 2 abweichende Merkmale von der festgestellt, so muss die , die die Untersuchung vorgenommen hat, dem zuständigen amtlichen Tierarzt mitteilen, welche auffälligen Merkmale, welche Verhaltensstörungen oder welcher Verdacht auf Umweltkontamination sie bewogen hatten, keine Bescheinigung gemäß Z 3 auszustellen, sofern der Tierkörper nicht unschädlich beseitigt wird.

Die Wildkörper insgesamt müssen nach dem innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als +7°C abgekühlt werden, zum menschlichen Verzehr vorgesehene Eingeweide auf nicht mehr als +3°C. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

Tierkörper dürfen nicht übereinander liegend gelagert oder so transportiert werden, dass sie hygienisch beeinträchtigt werden.

Die Vermarktung hat längstens binnen 7 Tagen nach dem zu erfolgen.

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Werden Tierkörper von direkt vom frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen gemäß § 1 abgegeben, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:

Eine gemäß § 27 Abs. 3 LMSVG muss die Wildkörper auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.

: Alle für anfälligen Arten sind einer nach einer in der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 angeführten Methode zu unterziehen, wobei die Befristung gemäß Art. 16 der genannten Verordnung nicht anzuwenden ist.

Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem stattfinden. Die Vermarktung darf erst erfolgen, wenn diese Untersuchung den Nachweis erbracht hat, dass das Fleisch keine Merkmale aufweist, die darauf schließen lassen, dass es gesundheitlich bedenklich sein könnte. Steht keine zur Verfügung, muss die Untersuchung von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt werden.

Werden bei der Untersuchung gemäß Z 1 auffällige Merkmale im Sinne des Art. 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 festgestellt oder vor dem Verhaltensstörungen beobachtet oder besteht ein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die den zuständigen amtlichen Tierarzt davon unterrichten, sofern der Tierkörper nicht unschädlich beseitigt wird. Die hat über die gemäß Z 1 durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen zu und dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen Bericht zu erstatten.

Die Wildkörper müssen nach dem innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als +4°C abgekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich. Magen und Gedärme müssen sobald wie möglich entfernt werden.

Tierkörper dürfen nicht übereinander liegend gelagert oder so transportiert werden, dass sie hygienisch beeinträchtigt werden.

Die Vermarktung hat binnen 7 Tagen nach dem zu erfolgen.

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Wird zerlegtes Wildfleisch direkt vom gemäß § 1 vermarktet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der §§ 5 und 6 folgende Vorschriften einzuhalten:

Das Entbluten, Enthäuten oder Rupfen, und weitere Zurichten muss ohne ungebührliche Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen und Darminhalt während des Ausnehmens von zu verhindern.

Wildfleisch ist unter Berücksichtigung der Transportdauer, der Transportbedingungen und der eingesetzten Transportmittel so zu befördern, dass die vorgeschriebenen Temperaturen des Fleisches nicht überschritten werden.

Bei der Abgabe ist das Fleisch in geeigneter Weise mit dem Hinweis aus Direktvermarktung" unter Nennung des Jagdgebietes zu kennzeichnen.

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Landwirtschaftliche Lebensmittelunternehmer, die insgesamt weniger als 10.000 Hühner, , , Puten oder 5.000 aus eigener Produktion jährlich in ihrem Unternehmen schlachten und das Fleisch dieser Tiere gemäß § 1 vermarkten, haben folgende Vorschriften einzuhalten:

Die Tiere müssen im Herkunftsbetrieb regelmäßig einer Kontrolle durch einen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt hinsichtlich Tierseuchen, und Rückstände unterzogen werden. Diese Kontrollen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Die Tiere beziehungsweise die Tierkörper sind vor und nach der Schlachtung von einer dafür ausgebildeten Person zu untersuchen, um festzustellen, ob

a) bei der letzten Kontrolle gemäß Z 1 Tierseuchen, , unzulässige Rückstände oder Anwendung von Arzneimitteln festgestellt wurden;

b) Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer Krankheit oder Erscheinungen , die das Fleisch zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen;

c) unzulässige Rückstände zu erwarten sind.

Wird bei der Untersuchung gemäß Z 2 eine Feststellung im Sinne von Z 2 lit. a, b oder c getroffen, darf das Fleisch nur vermarktet werden, wenn eine Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt, der die Genusstauglichkeit des Fleisches festgestellt hat, vorgenommen wurde.

Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten oder Rupfen, und weitere Zurichten müssen ohne ungebührliche Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern.

Nach dem müssen die Schlachtkörper gesäubert und so schnell wie möglich auf eine Temperatur von nicht mehr als +4°C abgekühlt werden, es sei denn, das Fleisch wird in warmem Zustand zerlegt. In diesem Fall ist es unmittelbar nach der Zerlegung auf +4°C abzukühlen oder zu verarbeiten.

Geflügel- und Kaninchenfleisch ist unter Berücksichtigung der Transportdauer, der Transportbedingungen und der eingesetzten Transportmittel so zu befördern, dass eine hygienisch bedenkliche Beeinträchtigung der Sendung ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen die Transportmittel so ausgestattet sein, dass eine Temperatur des Fleisches von +4°C während des Transportes nicht überschritten wird.

Bei der Abgabe außerhalb des Produktionsbetriebes durch eine andere Person als den Produzenten ist das Fleisch in geeigneter Weise mit dem Hinweis „aus bäuerlicher Schlachtung", dem Namen und Adresse des Produzenten sowie dem Schlachtdatum zu versehen.

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Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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Die §§ 5 Z 3 und 6 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2019 mit 14. Dezember 2019 in Kraft.

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Quelle: BGBl. II Nr. 108/2006, Fassung vom 21.08.2025

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