Wildfütterung
Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels nicht gefährdet werden, d. h. die Höhe des Wildbestands darf nicht den gegebenen landschaftlichen und landesstrukturellen Verhältnissen widersprechen.
Das Bereitstellen von Wildäckern und Wildäsungsflächen ist kein „Füttern“, sondern Schaffung natürlicher Äsung!
Notzeiten
In Notzeiten muss das Wild ausreichend gefüttert werden (alle Wildarten!) (Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG), (Art. 56 Abs. 1 Nr. 13 BayJG). Notzeiten sind diejenigen Zeiten, in denen dem Wild infolge der Witterung (z. B. Schneelagen) oder infolge von Katastrophen (z. B. Überschwemmungen) die ansonsten ausreichend vorhandene natürliche Äsung fehlt.
Übrige Jahreszeiten
Das Füttern von Schalenwild im Sommer ist grundsätzlich verboten (Art. 43 Abs. 1 u. 2 BayJG). Durch das Verbot des Fütterns von Schalenwild außerhalb der Notzeiten soll einerseits einem unzulässigen Ankirren des Wildes, andererseits einem übermäßig überhöhten Wildbestand entgegengewirkt werden.
Schwarzwild darf auch im Sommer und in den Überganszeiten im Wald zur Ablenkung gefüttert werden, um Wildschäden in der Flur zu vermeiden. Die Ablenkfütterung darf dem übrigen Schalenwild nicht zugänglich sein.
Folge bei Verstößen
Folgen bei Verletzung der Pflicht zum Füttern des Wildes in Notzeiten (betrifft alle Wildarten zu jeder Jahreszeit):
- Vornahme der Wildfütterung durch Dritte auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten auf Anordnung der unteren Jagdbehörde (sog. Ersatzvornahme, Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG),
- Versagung
/ Einziehung des Jagdscheins (§ 17 Abs. 2 BJG, § 18 BJG) wegen schweren Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 bis 5 BJG) oder Erteilung eines befristeten Jagdverbots (Art. 57 Abs. 1 BayJG), - Geldbuße wegen ordnungswidrigen Verhaltens (Art. 56 Abs. 1 Nr. 13 BayJG).
Zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Wildfütterung kann die Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen (§ 23a AVBayJG).
Wildäcker
Das Bereitstellen von Wildäckern und Äsungsflächen ist kein Füttern des Wildes, sondern Schaffung natürlicher Äsung. Deshalb dürfen Wildäcker und Äsungsflächen jederzeit dem Schalenwild zugänglich gemacht werden.
Das Verbot, Schalenwild in Notzeiten in einem Umkreis von 200 m von Fütterungen zu erlegen (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 BJG), gilt hier nicht.
Luderplätze
Die Anlage und Unterhaltung eines Luderplatzes ist kein Füttern. Ein Luderplatz ist eine jagdliche Einrichtung zum Anlocken von fleischfressenden Tieren (carnivoren).
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen