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Wildfütterung

Autor: Alexander Scholl

Wildfütterung

Durch die des darf die Verwirklichung des Hegeziels nicht gefährdet werden, d. h. die Höhe des Wildbestands darf nicht den gegebenen landschaftlichen und landesstrukturellen Verhältnissen widersprechen.

Das Bereitstellen von und ist kein „Füttern“, sondern Schaffung natürlicher

Notzeiten

In Notzeiten muss das ausreichend gefüttert werden (alle Wildarten!) (Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG), (Art. 56 Abs. 1 Nr. 13 BayJG). Notzeiten sind diejenigen Zeiten, in denen dem infolge der Witterung (z. B. Schneelagen) oder infolge von Katastrophen (z. B. Überschwemmungen) die ansonsten ausreichend vorhandene natürliche fehlt.

Übrige Jahreszeiten

Das Füttern von im Sommer ist grundsätzlich verboten (Art. 43 Abs. 1 u. 2 BayJG). Durch das Verbot des Fütterns von außerhalb der Notzeiten soll einerseits einem unzulässigen Ankirren des , andererseits einem übermäßig überhöhten entgegengewirkt werden.

darf auch im Sommer und in den Überganszeiten im zur Ablenkung gefüttert werden, um in der Flur zu vermeiden. Die darf dem übrigen nicht zugänglich sein.

Folge bei Verstößen

Folgen bei Verletzung der Pflicht zum Füttern des in Notzeiten (betrifft alle Wildarten zu jeder Jahreszeit):

  1. Vornahme der durch Dritte auf Kosten des auf Anordnung der unteren Jagdbehörde (sog. Ersatzvornahme, Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG),
  2. Versagung / Einziehung des (§ 17 Abs. 2 BJG, § 18 BJG) wegen schweren Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher (§ 1 Abs. 3 bis 5 BJG) oder Erteilung eines befristeten Jagdverbots (Art. 57 Abs. 1 BayJG),
  3. Geldbuße wegen ordnungswidrigen Verhaltens (Art. 56 Abs. 1 Nr. 13 BayJG).

Zur Verhinderung einer mißbräuchlichen kann die Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen (§ 23a AVBayJG).

Wildäcker

Das Bereitstellen von und ist kein Füttern des , sondern Schaffung natürlicher Deshalb dürfen und jederzeit dem zugänglich gemacht werden.

Das Verbot, in Notzeiten in einem Umkreis von 200 m von zu (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 BJG), gilt hier nicht.

Luderplätze

Die Anlage und Unterhaltung eines Luderplatzes ist kein Füttern. Ein ist eine jagdliche Einrichtung zum Anlocken von fleischfressenden Tieren (carnivoren).

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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