Waidwissen logo
Waidwissen

Hegebeschränkungen

Autor: Alexander Scholl

Aussetzen von Tieren

Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde (§ 28 Abs. 3 BJG, Art. 34 Abs. 2 BayJG) und unter den Voraussetzungen des Art. 34 BayJG i.V. m. § 20 AVBayJG) ausgesetzt werden:

Das Aussetzen anderer heimischer Tierarten, z. B. , Rebhüner und , ist genehmigungsfrei

Das Aussetzen von und ist generell verboten (§ 28 BJG). Der Grund hierfür sind die starke Vermehrung und die , die diese Arten anrichten können. Mit Ausnahme dieser Tierarten dürfen alle anderen heimischen Tierarten ausgesetzt werden (Umkehrschluss aus § 20 AVBayJG).

Fremde Tiere (Art. 34 Abs. 1 BayJG) dürfen nur mit behördlicher Genehmigung in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden. Fremd sind auch solche Tiere, die in dem zur Aussetzung bestimmten und seiner Umgebung bisher nicht vorkommen.

Zwischen dem Aussetzen und einer Bejagung muss ein Zeitraum von 4 Wochen liegen (§ 19 Abs. 1 Ziff. 18 BJG).

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

Nächster Artikel