Aussetzen von Tieren
Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde (§ 28 Abs. 3 BJG, Art. 34 Abs. 2 BayJG) und unter den Voraussetzungen des Art. 34 BayJG i.V. m. § 20 AVBayJG) ausgesetzt werden:
- Dam-, Sika-, Gams-, Stein- und Muffelwild.
- Wildkatze und Luchs.
- Fischotter.
- Waschbär, Marderhund und Sumpfbiber (Nutria).
- Wildtruthühner.
Das Aussetzen anderer heimischer Tierarten, z. B. Feldhasen, Rebhüner und Fasane, ist genehmigungsfrei
Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist generell verboten (§ 28 BJG). Der Grund hierfür sind die starke Vermehrung und die Wildschäden, die diese Arten anrichten können. Mit Ausnahme dieser Tierarten dürfen alle anderen heimischen Tierarten ausgesetzt werden (Umkehrschluss aus § 20 AVBayJG).
Fremde Tiere (Art. 34 Abs. 1 BayJG) dürfen nur mit behördlicher Genehmigung in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden. Fremd sind auch solche Tiere, die in dem zur Aussetzung bestimmten Revier und seiner Umgebung bisher nicht vorkommen.
Zwischen dem Aussetzen und einer Bejagung muss ein Zeitraum von 4 Wochen liegen (§ 19 Abs. 1 Ziff. 18 BJG).
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
- Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
- Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).
Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen