Wildfütterung (in Bayern)

Autor: Alexander Scholl

Durch die des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels nicht gefährdet werden, d. h. die Höhe des Wildbestands darf nicht den gegebenen landschaftlichen und landesstrukturellen Verhältnissen widersprechen.

Das Bereitstellen von und ist kein „Füttern“, sondern Schaffung natürlicher

In Notzeiten muss das Wild ausreichend gefüttert werden (alle Wildarten!) (Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG), (Art. 56 Abs. 1 Nr. 13 BayJG). Notzeiten sind diejenigen Zeiten, in denen dem Wild infolge der Witterung (z. B. Schneelagen) oder infolge von Katastrophen (z. B. Überschwemmungen) die ansonsten ausreichend vorhandene natürliche fehlt.

Das Füttern von im Sommer ist grundsätzlich verboten (Art. 43 Abs. 1 u. 2 BayJG). Durch das Verbot des Fütterns von außerhalb der Notzeiten soll einerseits einem unzulässigen Ankirren des Wildes, andererseits einem übermäßig überhöhten entgegengewirkt werden.

darf auch im Sommer und in den Überganszeiten im zur Ablenkung gefüttert werden, um Wildschäden in der Flur zu vermeiden. Die darf dem übrigen nicht zugänglich sein.

Folgen bei Verletzung der Pflicht zum Füttern des Wildes in Notzeiten (betrifft alle Wildarten zu jeder Jahreszeit):

  1. Vornahme der durch Dritte auf Kosten des auf Anordnung der unteren (sog. Ersatzvornahme, Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG),
  2. Versagung / Einziehung des (§ 17 Abs. 2 BJG, § 18 BJG) wegen schweren Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher (§ 1 Abs. 3 bis 5 BJG) oder Erteilung eines befristeten Jagdverbots (Art. 57 Abs. 1 BayJG),
  3. Geldbuße wegen ordnungswidrigen Verhaltens (Art. 56 Abs. 1 Nr. 13 BayJG).

Zur Verhinderung einer mißbräuchlichen kann die die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen (§ 23a AVBayJG).

Das Bereitstellen von und ist kein Füttern des Wildes, sondern Schaffung natürlicher Deshalb dürfen und jederzeit dem zugänglich gemacht werden.

Das Verbot, in Notzeiten in einem Umkreis von 200 m von zu (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 BJG), gilt hier nicht.

Die Anlage und Unterhaltung eines Luderplatzes ist kein Füttern. Ein ist eine jagdliche Einrichtung zum Anlocken von fleischfressenden Tieren (carnivoren).

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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