Hegebeschränkungen (in Bayern)

Autor: Alexander Scholl

Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten (§ 28 Abs. 3 BJG, Art. 34 Abs. 2 BayJG) und unter den Voraussetzungen des Art. 34 BayJG i.V. m. § 20 AVBayJG) werden:

Das anderer heimischer Tierarten, z. B. , Rebhüner und , ist genehmigungsfrei

Das von und ist generell verboten (§ 28 BJG). Der Grund hierfür sind die starke Vermehrung und die , die diese Arten anrichten können. Mit Ausnahme dieser Tierarten dürfen alle anderen heimischen Tierarten werden (Umkehrschluss aus § 20 AVBayJG).

Fremde (Art. 34 Abs. 1 BayJG) dürfen nur mit behördlicher Genehmigung in der freien Natur oder angesiedelt werden. Fremd sind auch solche , die in dem zur Aussetzung bestimmten und seiner Umgebung bisher nicht vorkommen.

Zwischen dem und einer Bejagung muss ein Zeitraum von 4 Wochen liegen (§ 19 Abs. 1 Ziff. 18 BJG).

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und ,

von Alexander Scholl und dem Team von

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