§ 9 VI NJagdG - Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete
Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 dürfen Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Dachse, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen. Sind sie nicht selbst im Besitz eines Jagdscheins, so müssen sie mit dem Fang oder der Tötung eine Inhaberin oder einen Inhaber eines Jagdscheins beauftragen. (...)
Die Regeln zur Aneignung unterscheiden sich je nach Bundesland. In Bayern gilt zum Beispiel das Gegenteil.