Welche der nachgenannten Wildtiere dürfen im Rahmen ihrer Jagdzeit nicht während der Nachtzeit erlegt werden?

Erklärung:

In den Sachlichen Verboten des Bundesjagdgesetzes ist die Nachtjagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild) und Federwild verboten. Folgende Wildarten sind vom Nachtjagdverbot ausgenommen: Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild.

„Verboten ist … Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild.“ ( § 19 BJagdG)

Dieses Verbot soll die Waidgerechtigkeit fördern und tagaktivem Wild in der Nacht seine Ruhezeiten geben.