Wobei handelt es sich um kein „sachliches Verbot“ nach § 19 BJG? Es ist verboten,

A

Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen

B

Zielfernrohre mit Leuchtabsehen zum Erlegen von Schwarzwild in der Vollmondnacht zu verwenden

C

mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen

D

auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 J beträgt

E

Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; ...; das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild