Nennen Sie 10 "" nach § 19 BJagdG.

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  1. mit Schrot auf zu schießen
  2. auf mit mit einer (E100) von unter 1000 Joule zu schießen
  3. auf übriges mit Kalibern unter 6,5 mm oder einer E100 von unter 2000 Joule zu schießen
  4. mit halbautomatischen mit einer Magazinkapazität von mehr als 2 Patronen zu schießen
  5. (außer zur zu
  6. künstliche Lichtquellen zu verwenden
  7. Vogelleim, Fallen, Netze etc. für den von zu verwenden
  8. Schlingen herzustellen, anzubieten oder aufzustellen
  9. Fanggeräte zu verwenden, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten
  10. in Notzeiten im Umkreis von 200 Metern von zu
  11. aus Kraftfahrzeugen zu
  12. die Such- und auf im Frühjahr durchzuführen
  13. zu vergiften oder vergiftete Köder zu verwenden
  14. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des zu sammeln

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