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Nennen Sie 10 "
sachliche Verbote
" nach § 19 BJagdG.
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mit Schrot auf
Schalenwild
zu schießen
auf
Rehwild
mit
Büchsenpatronen
mit einer
Auftreffenergie
(E100) von unter 1000 Joule zu schießen
auf übriges
Schalenwild
mit Kalibern unter 6,5 mm oder einer E100 von unter 2000 Joule zu schießen
mit halbautomatischen
Waffen
mit einer Magazinkapazität von mehr als 2 Patronen zu schießen
Schalenwild
(außer
Schwarzwild)
zur
Nachtzeit
zu
erlegen
künstliche Lichtquellen zu verwenden
Vogelleim, Fallen, Netze etc. für den
Fang
von
Federwild
zu verwenden
Schlingen herzustellen, anzubieten oder aufzustellen
Fanggeräte zu verwenden, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten
in Notzeiten
Schalenwild
im Umkreis von 200 Metern von
Fütterungen
zu
erlegen
Wild
aus Kraftfahrzeugen zu
erlegen
die Such- und
Treibjagd
auf
Waldschnepfen
im Frühjahr durchzuführen
Wild
zu vergiften oder vergiftete Köder zu verwenden
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des
Jagdausübungsberechtigten
zu sammeln
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