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Nennen Sie 10 "sachliche Verbote" nach § 19 BJagdG.

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  1. mit Schrot auf Schalenwild zu schießen
  2. auf Rehwild mit Büchsenpatronen mit einer Auftreffenergie (E100) von unter 1000 Joule zu schießen
  3. auf übriges Schalenwild mit Kalibern unter 6,5 mm oder einer E100 von unter 2000 Joule zu schießen
  4. mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als 3 Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen
  5. Schalenwild (außer Schwarzwild) zur Nachtzeit zu erlegen
  6. künstliche Lichtquellen zu verwenden
  7. Vogelleim, Fallen, Netze etc. für den Fang von Federwild zu verwenden
  8. Schlingen herzustellen, anzubieten oder aufzustellen
  9. Fanggeräte zu verwenden, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten
  10. in Notzeiten Schalenwild im Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen
  11. Wild aus Kraftfahrzeugen zu erlegen
  12. die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr durchzuführen
  13. Wild zu vergiften oder vergiftete Köder zu verwenden
  14. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln

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