"Erwerben" im Sinne des Waffengesetzes
Erwerben im Sinne des Waffengesetzes ist das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Zum Erwerb gehören das Aufnehmen oder Finden von Waffen.
Ein Kauf zählt nicht als Erwerb, weil sich durch den Kauf nur der Eigentümer ändert. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist jedoch unabhängig vom Eigentum.